Verleiht keine Flügel – Keine Farbmarke für „Red Bull“

EuG, Urteil vom 30.11.2017, Az.: T 101/15 und T 102/15

Immer wieder rücken sog. Farbmarken in das Licht von gerichtlichen Urteilen. Neben „Nivea-Blau“ und „Sparkassenrot“, ging es vor dem Gericht der Europäischen Union in Luxemburg nun um die Eintragung der Farbkombination „blau-silber“. Der Getränkehersteller „Red Bull“ hatte versucht diese Farbkombination als Farbmarke schützen zu lassen, was jedoch durch das EuG versagt wurde.

Der Energy-Drink-Hersteller versucht bereits seit Jahren, die Farbkombination seiner Dosen zu schützen. Gegen einen entsprechenden Antrag auf Eintragung einer entsprechenden Marke klagte eine polnische Firma und bekam nun vor dem EuG Recht. Denn „Red Bull“ habe in der Beschreibung der Marke lediglich die beiden Farbtöne sowie ein Verhältnis von etwa 50 zu 50 aufgeführt. Dies reichte nach Ansicht der Richter aber nicht aus. Für eine klar abgrenzbare Farbmarke sei eine genauere Beschreibung der Zusammenstellung nötig. Die beantragte Marke sei nicht präzise genug formuliert und damit nicht ausreichend abgegrenzt, so das Gericht.

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Ob „Red Bull“ Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wird, bleibt abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2018.

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