Nachvergütung für Kameramann von „Das Boot“

OLG München, Urteil vom 21.12.2017, Az.: 29 U 2619/16

Ein jahrelanger Rechtsstreit ist vor dem Oberlandesgericht München zu Ende gegangen. Geklagt hatte der „Chefkameramann“ des filmischen Welterfolgs „Das Boot“ auf einen finanziellen Nachschlag.

Der Kläger war bei der Produktion des Spielfilms „Das Boot“ im Jahr 1981 als Chefkameramann tätig. Er ist somit im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) Miturheber dieses Werkes. Für seine Tätigkeit erhielt er damals eine Vergütung in Höhe von umgerechnet ca. € 100.000,00.

Da das filmische Werk ein Welterfolg wurde und mit zahlreichen Auszeichnungen bedacht worden war – so u. a. eine Oscarnominierung für die beste Kamera – fühlte der Kläger sich im Verhältnis zum Erfolg des Films unangemessen vergütet. Er berief sich auf sog. Fairnessparagraphen (§ 32a UrHG) im Urheberrecht und verlangte von der Produktionsfirma „Bavaria Film“, dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) und der E.V.M. GmbH, die den Film auf Video und DVD verbreitet, eine weitere Beteiligung am Erfolg.

Da ihm diese außergerichtlich versagt blieb, erhob der Kameramann Klage beim Landgericht München, zunächst auf Auskunft der erzielten Erlöse und in der zweiten Stufe auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung. Dort hatte die Klage bereits weitestgehend Erfolg. Die Beklagten gingen jedoch gegen das Urteil in die Berufung, die vom OLG München allerdings zurückgewiesen wurde.

Die Richter urteilten, dass der Kläger einen Anteil am Erfolg des Werkes habe, der nicht im Verhältnis zu seiner bisherigen Vergütung stehe. Denn der Film habe allein in den Jahren 1995 bis 2013 mehr als € 40 Mio. eingespielt. Dies rechtfertige eine Nachvergütung von mehr als € 470.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von weiteren ca. € 150.000,00, so das Gericht.

Zudem stehen dem Kläger künftige weitere Beteiligungen in Höhe von jeweils 2,25 % von den Nettoerlösen der Bavaria Film und der E.V.M. zu. Unter anderem gehe es dabei um Einnahmen aus den Besucher-Touren auf dem Bavaria-Gelände, bei denen „Das Boot“ einen wichtigen Teil darstelle. Für künftige Fernsehausstrahlungen könnte er Wiederholungsvergütungen entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des WDR verlangen, so die Richter weiter.

Ob die Revision zum BGH zugelassen wurde, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2018.

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