Keine Verwechselungsgefahr!? – „Oxbrot“ ist nicht gleich „Ochsenbrot“

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 15.11.2017 - 9 O 869/17

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig liegt durch die Bezeichnung „Oxbrot“ beim Vertrieb von Brot keine Verletzung der für die Warenklasse „Brot“ eingetragenen Wortmarke „Ochsenbrot“ vor. Es bestehe keine unmittelbare Verwechselungsgefahr.

Die Klägerin ist Inhaberin der beim DPMA eingetragenen Wortmarke "Ochsenbrot" für die Warenklasse "Brot". Das beklagte Unternehmen vertreibt in mehreren Bäckereifilialen Brote unter dem Namen "Oxbrot". Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die Bezeichnung "Oxbrot" unter anderem beim Vertrieb von Backwaren nicht mehr zu verwenden, da aus ihrer Sicht eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit eine Verletzung ihres Schutzrechts gegeben sei. Im Klageverfahren argumentierte die Markeninhaberin, dass nach dem Gesamteindruck zwischen den Zeichen "Ochsenbrot" und "Oxbrot" sowohl eine klangliche als auch eine optische Ähnlichkeit bestehe.

Das Gericht wollte der Klägerin nicht folgen und wies die Klage ab.

Die Richter verneinten eine unmittelbare Verwechselungsgefahr, da die Zeichen eine zu geringe Ähnlichkeit des Klangs, Schriftbilds und Sinngehalts aufweisen. Denn, so die Richter, die geschützte Wortmarke enthalte eine Silbe mehr als "Ochs". Durch das verlängernde "en" in der Wortmitte der Klagemarke entstehe beim Sprechen ein abweichender Rhythmus, der auch nicht entfalle, wenn man den Mittelvokal weitgehend "verschluckt". Lediglich, wenn man den Mittelteil "en" wegließe, läge eine klangliche Übereinstimmung vor. Auch bei der Schreibweise bestehe lediglich eine Übereinstimmung hinsichtlich des Anfangsbuchstabens. Das identische Wortende "-brot" sei wegen seines rein beschreibenden Charakters nicht ausschlaggebend.

Auch sei darüber hinaus eine Bedeutungsähnlichkeit nicht hinreichend sicher daraus abzuleiten, dass "ox" das englische Wort für "Ochse" ist, gab das Gericht weiter zu bedenken. Einem durchschnittlichen Verbraucher dürfte sich die Übersetzung zwar über die klangliche Ähnlichkeit zu "Ochs" erschließen. Dies gelte aber nicht in Bezug auf das maßgebliche Wort "Ochsen". Überdies sei es im Deutschen eher unüblich, ein englisches und ein deutsches Wort zu einem neuen Begriff zusammenzuziehen. Vielmehr lasse die Vorsilbe "Ox" für den unbefangenen Kunden eine Vielzahl von Bedeutungsvarianten zu. Die Bezeichnung könne sich beispielsweise auf die englische Universitätsstadt "Oxford" beziehen. Auch liege eine Assoziation mit chemischen Begriffen, wie Oxid, Oxidation oder Oxygen nicht fern. In der Werbung sei überdies der Begriff Antioxidantien bekannt und positiv belegt, heißt es im Urteil weiter.

Obwohl eine Identität der Ware „Brot“ vorliege, sei der einzuhaltende Abstand zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen gewahrt, stellten die Richter weiter fest und führten abschließend aus, dass das „Brotregister des Deutschen Brotinstituts“ unstreitig über 3.200 Brotsorten (Stand März 2015) verzeichne. Angesichts dieser Vielfalt sei der Verbraucher daran gewöhnt, auf geringe Unterschiede im Namen zu achten.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2017.

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