„Let it be“ - Yoko Ono contra "Yoko Mono"

Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.11.2017, Az.: 318 O 195/17

Das Landgericht Hamburg hat das Namensverbot „Yoko Mono“ für eine Hamburger Szene-Kneipe bestätigt. Zuvor war der Kneipenwirt bereits im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Unterlassung verurteilt worden.

Über 17 Jahre führte eine Hamburger Szene-Kneipe den Namen „Yoko Mono“. Yoko Ono, ihres Zeichens Künstlerin und Witwe des Beatles-Sängers John Lennon, war mit der Namensgebung überhaupt nicht einverstanden und hatte zunächst in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Namen „Yoko Mono“ geklagt.

Die zuvor im vorläufigen Rechtsschutz erstrittene Unterlassungsverfügung wurde nunmehr nach Einlegung eines Widerspruchs des Etablissement-Inhabers im Hauptsacheverfahren bestätigt. Bereits nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung wurde durch Überkleben „vorsorglich“ aber schon mal die „Mono“ Bar.

Das Landgericht bestätigte nun, dass die Bezeichnung "Yoko Mono" dem weltweit bekannten Namen der Klägerin so ähnlich sei, dass ein Beobachter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer - wie auch immer gearteten - Beziehung zwischen der Klägerin und der Bar ausgehen wird, hieß es in der Begründung. Die Annahme einer lediglich zufälligen Übereinstimmung ist jedenfalls fernliegend, so die Richter weiter.

Der Beklagte erwägt, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Mittlerweile wurde die „Mono“-Bar zudem wegen Streitigkeiten mit dem ehemaligen Vermieter vom Karolinenviertel in die Hamburger Neustadt verlegt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2017.

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