Keine Irreführung durch "Oliven-Mix" mit grünen und geschwärzten Oliven

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.06.2017 - 6 U 122/16

Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass eine als "Oliven-Mix" angebotene Mischung aus grünen und schwarzfarbigen – nicht aber natürlich gereiften schwarzen – Oliven keine Irreführung der Verbraucher beinhaltet. Dies jedoch nur, wenn der Mix in einer durchsichtigen Plastikschale mit der zutreffenden Angabe in der Zutatenliste, dass geschwärzte Oliven enthalten sind, angeboten wird.

Die Beklagte ist Herstellerin eines "Oliven-Mix". Dabei handelt es sich um eine Mischung aus grünen und geschwärzten grünen Oliven, die in einer durchsichtigen Plastikschale angeboten werden. Die das Produkt umgebende Banderole enthält die Angabe "Oliven-Mix". In der Zutatenliste an der Seite der Schale findet sich unter anderem die Angabe: "Grüne Oliven 39 %, geschwärzte Oliven (Oliven, Stabilisator Eisen-II-Gluconat)".

Ein Verbraucherschutzverband fand, dass die Bezeichnung des Produktes als „Oliven-Mix“ irreführend sei, da ja eigentlich nur Grüne – in natürlichem Farbton und geschwärzt – angeboten würden. Der Verband forderte die Herstellerin zur Unterlassung auf, die Bewerbung des Produkts zu betreiben, wenn es - wie gegenwärtig - keine natürlich gereiften schwarzen Oliven enthalte. Nach Ansicht des Verbandes rufe die Produktaufmachung bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Erwartung hervor, dass sich in der Verpackung sowohl grüne als auch natürlich gereifte schwarze Oliven befänden. Da die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, traf man sich vor Gericht wieder. Für den in Anspruch genommen Hersteller war mit dem Landgericht nicht gut Kirschen bzw. Oliven essen. Dort wurde der Klage stattgegeben.

Dagegen legte die Beklagte Berufung ein und hatte damit vor dem OLG Erfolg.

Das OLG verneinte eine Irreführung der Verbraucher durch die angegriffene Produktausstattung. Es werde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt enthalte tatsächlich natürlich gereifte schwarze Oliven. Zwar sei allein die Angabe in der Zutatenliste "geschwärzte Oliven" nicht ausreichend, um einem denkbaren unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken. Denn auch bei korrekter Bezeichnung in der Zutatenliste könne gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH (Himbeer-Vanille-Abenteuer II) eine Fehlvorstellung hervorgerufen werden, wenn die Etikettierung des Produktes irreführend sei.

Allerdings sei dies hier nicht der Fall befanden die Berufungsrichter. Denn die Etikettierung beschränke sich auf die Bezeichnung "Oliven-Mix". Aus welchen Arten von Oliven sich die Mischung zusammensetze, werde nicht näher umschrieben. Abgebildet würden allein "Oliven grüner und schwarzer Farbe". Die tatsächlich in der Packung enthaltenen Oliven seien wegen der durchsichtigen Verpackung auch erkennbar. Der Verbraucher werde damit hinreichend informiert, welche Oliven sich tatsächlich in der Verpackung befinden. Die Etikettierung enthalte zudem keinen ausdrücklichen Hinweis auf "schwarze Oliven".
 
Auch der Einwand des Klägers, die Verbraucher gingen wegen der auf dem Etikett abgebildeten und in der Verpackung zu sehenden schwarzen Oliven von natürlich gereiften, nicht aber von geschwärzten Oliven aus, verneinte das OLG. Verbraucher, die wüssten, dass natürlich gereifte schwarze Oliven niemals so dunkel seien wie geschwärzte Oliven, könnten durch das Plastik sofort erkennen, dass hier geschwärzte Oliven enthalten seien. Verbraucher, die annähmen, dass geschwärzte Oliven genauso wie natürliche schwarze Oliven aussehen, könnten sich über die Zutatenliste informieren. Diejenigen, die überhaupt nicht wüssten, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, würden hinreichend über die Zutatenliste informiert, so die Richter.

Schließlich könnten diejenigen Verbraucher, die sich über die Frage, ob schwarze Oliven natürlich gereift oder geschwärzt seien, keinerlei Gedanken machen, gar nicht in die Irre geführt werden. Denn sie unterlägen ohnehin keiner Fehlvorstellung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2017.

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