Zu lange! – Dreijährige Kündigungsfrist in AGB kann Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen

BAG, Urteil vom 26.10.2017, Az.: 6 AZR 158/16

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.10.2017 entschieden, dass nach Abwägung der Einzelfallumstände eine dreijährige Kündigungsfrist als unangemessen lang zu beurteilen ist. Eine erhebliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne für einen Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein, aus wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert werde.

Die klagende Arbeitgeberin beschäftigte den Beklagten seit Dezember 2009 als Speditionskaufmann in einer 45-Stunden-Woche gegen eine Bruttovergütung in Höhe von € 1.400,00. Im Juni 2012 unterzeichneten die Parteien eine Zusatzvereinbarung. Diese sah vor, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängerte, zudem wurde das monatliche Bruttogehalt auf € 2.400,00 angehoben, ab einem monatlichen Reinerlös von € 20.000,00 auf € 2.800,00.

Das Entgelt sollte nach der Vereinbarung bis zum 30.05.2015 nicht erhöht werden und bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens für zwei Jahre unverändert bleiben.

Nachdem der Beklagte und einige seiner Kollegen festgestellt hatten, dass die Klägerin auf den Firmencomputern eine Software installiert hatte, die die Überwachung des Arbeitsverhaltens heimlich überwachen konnte, kündigten der Beklagte und weitere fünf Arbeitnehmer am 27.12.2014 ihre Arbeitsverhältnisse zum 31.01.2015 unter Berufung auf die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese Kündigungen wollte die Klägerin nicht gelten lassen und klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bis zum 31.12.2017 fortbestehe. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, legte die Klägerin Revision ein, sodass nun das BAG entscheiden musste.

Auch die Bundesrichter folgten der Ansicht der Arbeitgeberin nicht. Sie urteilten, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist auf drei Jahre den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, weshalb die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhalte, aber wesentlich länger sei als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, sei nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstelle. Dies wurde im zu verhandelnden Fall bejaht. Der Nachteil für den Beklagten werde auch nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen, zumal die Zusatzvereinbarung des Vergütungsniveaus langfristig eingefroren habe, so das BAG.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2017.

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