Verlängerung der steuerfreien Corona-Prämie bis 31. März 2022

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von € 1.500,00.“

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Nunmehr erfolgte durch das Abzugsteuerent-lastungsmodernisierungsgesetz eine erneute Verlängerung bis zum 31. März 2022.

Tipp: Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung bewirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals € 1.500,00 steuerfrei zusätzlich zu einem z. B. im Jahr 2021 gezahlten Betrag von € 1.500,00 gezahlt werden können.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2021.

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