Neue Sichtweise für Garantiezusagen von Kfz-Händlern ab 2022

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses iSd. Versicherungsteuergesetzes vor, die umsatzsteuerfrei ist. Das Bundesfinanzministerium wendet das Urteil nun an und hat seine bisherige Sichtweise angepasst. Dabei unterteilt es nach versicherungs- und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen (BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021).

Kritik aus der Praxis

Betroffen sollten bereits Garantiezusagen sein, die nach dem 30. Juni 2021 abgegeben werden, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) hat das Schreiben des Bundesfinanzministeriums als Bürokratiemonster kritisiert und sich an Bundesfinanzminister Olaf Scholz gewandt – offenbar mit Erfolg. Denn die Frist wurde nun mit Schreiben vom 18. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Nach der Bewertung des BMF-Schreibens durch den ZDK werden Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungsteuer anmelden und abführen. 

Wegen der versicherungsteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief August 2021.

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