Befristete Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

Eine (sozialversicherungsfreie) kurzfristige Beschäftigung setzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV u. a. voraus, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Vom 01. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 wurden die Zeitgrenzen bereits auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Und auch im Jahr 2021 gibt es nun eine befristete Anhebung.

Wegen der Coronapandemie bestehen Probleme bei der Saisonbeschäftigung (insbesondere in der Landwirtschaft). Demzufolge wurde die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 01. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021 auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet. 

Tipp: Aus Gründen des Bestandsschutzes gilt die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht für solche Beschäftigungsverhältnisse die vor dem 01. Juni 2021 begonnen wurden. Diese Beschäftigungen sind nur dann als kurzfristig zu melden, wenn die Beschäftigung bis längstens drei bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und bei einem Entgelt von mehr als € 450,00 im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Arbeitgeber haben nicht immer Kenntnis, ob der kurzfristig Beschäftigte im Kalenderjahr bereits eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat. In diesen Fällen kann er nicht sicher beurteilen, ob die Zeitgrenzen eingehalten wurden bzw. wann diese überschritten sind. 

Ab dem 01. Januar 2022 gilt daher Folgendes: Bei Anmeldung eines geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2021.

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