Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verwendung eines privaten Bankkontos


Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 08. Februar 2012 entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung selbst dann vorliegen kann, wenn Schuldner der GmbH zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten Geld auf das private Konto des Gesellschafters der GmbH überweisen, der Gesellschafter in der Folge von seinem privaten Konto an die GmbH gerichtete Rechnungen begleicht und die Zahlungsvorgänge in der Buchhaltung der GmbH erfasst werden.

Dies gilt nach Auffassung der Richter jedenfalls dann, wenn es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter in Bezug auf die dem privaten Bankkonto gutgeschriebenen Beträge fehlt, so dass die Verwendung der Gelder im Belieben des Gesellschafters steht.

Im Streitfall erfolgten die Überweisungen von den Schuldnern der GmbH auf das private Konto des Gesellschafters ohne eine entsprechende Anweisung der GmbH. Als verdeckte Gewinnausschüttung sind zwar nicht bereits die erfolgten Gutschriften der überwiesenen Beträge auf dem privaten Konto des Klägers zu werten, wohl aber der Umstand, dass die GmbH von ihrem Gesellschafter nicht die unverzügliche Weiterleitung der gutgeschriebenen Beträge auf ihr eigenes Bankkonto verlangt hat. Denn das Unterbleiben eines solchen Verlangens wäre zweifellos als gesellschaftlich veranlasst anzusehen, da bei einem Nichtgesellschafter eine solche Behandlung eines fälschlicherweise auf sein privates Konto überwiesenen Rechnungsbetrages nicht denkbar gewesen wäre.

Dass der Kläger in der Folge von dem privaten Konto auch an die GmbH gerichtete Rechnungen beglichen hat und dass die verschiedenen Zahlungsvorgänge (sowohl die Zuflüsse auf dem privaten Konto als auch die Abflüsse von diesem Konto) in der Buchhaltung der GmbH erfasst wurden, vermag an der Beurteilung der streitbefangenen Vorgänge als verdeckte Gewinnausschüttung nichts zu ändern, da es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Kläger in Bezug auf die auf dem privaten B-Bankkonto gutgeschriebenen Beträge fehlt mit der Folge, dass deren Verwendung letztlich im Belieben des Gesellschafters stand.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2012.

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