Pauschale Schätzung bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 26. März 2012 entschieden, dass eine Hinzuschätzung von 8 % des erklärten Umsatzes – auch unabhängig von dem Ergebnis einer Nachkalkulation – gerechtfertigt ist, wenn bei einem Speiserestaurant mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen und täglichen Kassenbeständen von z. T. mehr als € 30.000,00 weder ein Kassenbuch geführt oder ordnungsgemäße Kassentagesberichte erstellt noch Inventuren durchgeführt werden.

Im Rahmen einer für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführten Außenprüfung bei einem chinesischen Speiserestaurant durch den Beklagten stellte der Prüfer unter anderem fest, dass die Klägerin für den Zeitraum von ihrer Gründung im September 2006 bis einschließlich Oktober 2008 keine ordnungsmäßigen Kassenbelege vorlegen konnte. Weder habe die Klägerin ein Kassenbuch geführt, noch seien ordnungsgemäße Kassentagesberichte durch die Klägerin erstellt worden. Außerdem sei es in 2008 zu diversen Kassenfehlbeträgen (zwischen € 300,00 und € 2.200,00) gekommen, während die täglichen Kassenbestände z. T. bei mehr als € 30.000,00 gelegen hätten. Auch Inventuren seien durch die Klägerin nicht durchgeführt worden; die Warenendbestände seien lediglich im Wege der Schätzung ermittelt worden.

Infolge der festgestellten Mängel gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass keine formell und materiell ordnungsmäßige Kassenbuchführung vorgelegen habe. Auf Grundlage einer durch den Prüfer durchgeführten Nachkalkulation kam dieser zu einer Kalkulationsdifferenz von € 43.000,00, wovon nach Abzügen für bisher eventuell noch nicht berücksichtigte Sachverhalte, wie z. B. Freigetränken, € 40.000,00 netto verblieben seien. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Veranlagung der Gewinn des Restaurants um pauschal € 40.000,00 erhöht und nachversteuert.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die hohen Kassenbestände dadurch zustande gekommen seien, dass die Klägerin nur dann Geld auf das Bankkonto eingezahlt habe, wenn entsprechende Belastungen zu erwarten gewesen seien. Insoweit seien die buchmäßig hohen Bestände erklärlich. Hinsichtlich der Kassenbuchführung sei zu berücksichtigen, dass die inzwischen verschrottete Kasse lediglich die Tageseinnahmen ausgewiesen habe, die der Geschäftsführer "U" sodann gezählt und in sein manuell geführtes Kassenbuch übertragen habe. Es habe sich folglich um eine reine Einnahmekasse gehandelt. Dass es der Klägerin ursprünglich gleich gewesen sei, ob die Kassenführung durch den Prüfer als ordnungsgemäß anerkannt worden sei oder nicht, habe seinen Grund darin, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, der Prüfer werde richtig schätzen.

Hinsichtlich der fehlenden Inventur sei zu berücksichtigen, dass zum Ende eines Jahres die Bestände weitgehend abgebaut seien und lediglich Restbestände an Konserven, Gewürzen, Beilagen und Getränken vorhanden seien, deren exakte Inventur im Verhältnis zum Ertrag unbedeutend sei. Herr "U" habe die vorhandenen Bestände daher auf € 2.500,00 geschätzt. 

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte mit seinem Urteil, dass die Kassenbuchführung der Klägerin nicht ordnungsgemäß war, so dass eine Zuschätzung gerechtfertigt war. Angesichts der Schwere der Mängel und dem Umstand, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag fast ausschließlich Bargeschäfte tätigt, bestand Anlass auch an der sachlichen Richtigkeit des ausgewiesenen Buchführungsergebnisses zu zweifeln. Die folglich zulässige Hinzuschätzung von 8 % des erklärten Umsatzes war angesichts der Schwere der Buchführungsmängel keineswegs überhöht und wäre nach Auffassung der Richter selbst dann gerechtfertigt gewesen, wenn eine Nachkalkulation möglicherweise keine Differenz erbracht hätte, da im Hinblick auf die festgestellten Buchführungsmängel unklar und nicht nachprüfbar war, ob sämtliche Wareneinkäufe Eingang in die Buchführung und damit die Nachkalkulation gefunden haben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2012.

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