Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abweichung von Verträgen

Grundlose Senkung der Darlehenszinsen

Das Finanzgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 22. März 2011 entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, sofern eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung - ohne Nennung besonderer Gründe - eine Herabsetzung beschließt.

Im Streitfall gewährte eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem Zinssatz von 6 %. Eine Zinsanpassungsklausel enthielten die Darlehensverträge nicht. Demzufolge war es für das Finanzgericht Hamburg unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein fremder Dritter eine Reduzierung des vertraglich festgelegten Zinssatzes hätte verlangen oder erreichen können.

Der von der GmbH vorgebrachte schlichte Hinweis auf die veränderten "wirtschaftlichen Gegebenheiten" hätte nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg jedenfalls unter fremdüblichen Bedingungen nicht ausgereicht; denn niemand verzichtet ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte Zinsen, auch nicht teilweise. Da nachvollziehbare sonstige Gründe von der GmbH nicht vorgetragen wurden, stufte das Finanzgericht die Herabsetzung als verdeckte Gewinnausschüttung ein.

Unregelmäßigkeiten bei den Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Das Finanzgericht Hamburg hat im gleichen Urteil darüber hinaus entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, sofern die nach den Anstellungsverträgen, die eine Gesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführen abgeschlossen hat, vereinbarten monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich nur (sehr) unregelmäßig erfolgen, so dass insgesamt der Eindruck entsteht, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht wie "normale" Geschäftsführer entlohnt worden, sondern hätten sich vielmehr nach Bedarf "bedient".

Tipp: Bei Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist zwingend darauf zu achten, dass geschlossene Verträge auch nach den darin geregelten Modalitäten durchgeführt werden. Ansonsten scheitert die Anerkennung des Vertrags am sog. Durchführungsgebot mit der Folge, dass die Aufwendungen dem Einkommen als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2012. 

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