Abfärbung gewerblicher Nebeneinkünfte

Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung schnell insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit soll unschädlich sein. Wann genau diese "Bagatellgrenze" überschritten ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellen hierbei allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum halten den Gewerbesteuer-Freibetrag von € 24.500,00 für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sog. Infizierung eintritt.

Im jüngsten Fall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein erzielte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerbliche Mieteinnahmen von insges. 6,31 % des Gesamtumsatzes. Das Finanzgericht stellte hierbei in seinem Urteil vom 25. August 2011 allein auf die prozentuale Grenze ab. Ein "äußerst geringer Anteil" liege bei gewerblichen Umsätzen von mehr als 5 % eindeutig nicht mehr vor, so dass die Abfärbung im Streitfall greifen musste.

Das Finanzgericht Niedersachsen hingegen hält die Höhe des Gewerbesteuer-Freibetrags insoweit für eine geeignete Größe; schon weil ein Gewerbeertrag von € 24.500,00 bei Kleingewerbetreibenden gewerbesteuerlich nicht belastet wird. Ob neben dem Freibetrag eine zusätzliche prozentuale Grenze zur Anwendung kommt, war für die Entscheidung vom 14. September 2011 unerheblich, da die gewerblichen Einkünfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag nicht überstiegen hatten.

Tipp: Sollten Sie im Rahmen einer Personengesellschaft nicht nur vermögensverwaltende (z. B. im Rahmen einer Vermietung) oder freiberufliche Umsätze erzielen, ist zur Vermeidung der gewerblichen Infizierung eine zweite Personengesellschaft zu gründen, um die Gewinne voneinander zu trennen. Bis zu welcher Grenze ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit vorliegt, bei dem dieser Aufwand nicht erforderlich ist, ist von der Entscheidung des BFH abhängig, der nun über beide Verfahren zu entscheiden hat.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2012. 

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