Unzulässige Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der unzulässigen Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer für Empfänger von Bauerrichtungsleistungen auseinandergesetzt. Nach Auffassung der Richter unterliegt ein Bauerrichtungs- bzw. Werkvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und für den Bauherrn mangels Vorsteuerabzug eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Kläger hatten im Jahr 2005 ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die die Kläger als Endverbraucher jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnten. Das Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Hiergegen wandten sich die Kläger.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts gab dem Klagebegehren statt. Die Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag (zivilrechtlich: Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen werde und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöse, unterlägen nicht der Grunderwerbsteuer. Insofern seien die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer nicht erfüllt, da die Vorschrift ein Rechtsgeschäft verlange, das den "Anspruch auf Übereignung" begründe. Diese Maßgabe erfülle ein Bauerrichtungsvertrag jedoch nicht. Entsprechend sei Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück. Das Niedersächsische Finanzgericht folgt damit der Rechtsprechung der für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Verschaffung eines Grundstücks in einem Zustand, den dieses erst künftig durch Bebauung erhalten soll, nicht wie der Erwerb eines bebauten Grundstücks durch einen einheitlichen Erwerbsvertrag erfüllt werden kann.

Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat des BFH regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu "einheitlichen Leistungsgegenständen" zusammen. Auf diese Rechtsprechung hatte sich das Finanzgericht gestützt.

Tipp: Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des BFH den Großen Senat des BFH anzurufen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor. Unabhängig davon empfehlen wir, in vergleichbaren Fällen unter Verweis auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2012.

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