Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung

Sind die Mieteinnahmen im Jahr 2011 hinter den Erwartungen zurückgeblieben, besteht u. U. die Möglichkeit, dass Ihnen ein Teil der gezahlten Grundsteuer rückwirkend erstattet wird.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass Sie die Minderung nicht zu vertreten haben. Diese Voraussetzung ist bei Wohnungen und anderen Räumen, die leer stehen, erfüllt, wenn Sie sich in ortsüblicher Weise um deren Vermietung bemüht haben. Ist der Leerstand jedoch auf überhöhte Mietforderungen zurückzuführen, die nicht den üblich erzielbaren Mieten entsprechen, kommt ein Erlass der Grundsteuer nicht in Betracht.

Ist das Ergebnis der Prüfung, dass der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.

Tipp: Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer ist bis zum 31. März 2012 zu stellen. Ein zu einem späteren Zeitpunkt bei der zuständigen Gemeinde eingehender Antrag wird aufgrund des Fristablaufs abgelehnt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2012.

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