Neues Schutzschirmverfahren erleichtert Sanierung von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern

Am 01. März 2012 ist das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) in Kraft getreten. Das Gesetz entspricht dem angelsächsischen Insolvency Act Chapter 11. Der Unternehmer kann seinen Betrieb in Eigeninitiative sanieren.

Das Schutzschirmverfahren wurde geschaffen, um dem von einer Insolvenz bedrohten Unternehmen eine gewisse Form der Eigenverwaltung zu ermöglichen und ihm somit die Möglichkeit einer positiven, zukünftigen Entwicklung zu schaffen. Das Verfahren kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dem betreffenden Unternehmen zwar eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, es aber noch seine Zahlungen erfüllen kann.

Im Folgenden wollen wir Ihnen kurz den Ablauf und die Funktionsweise des neuen Schutzschirmverfahrens vorstellen:

- Der Unternehmer sucht sich zunächst einen Experten (Rechtsanwalt oder Steuerberater), mit dem er die Sanierung seines Unternehmens mittels Schutzschirmverfahren plant. Der Experte ist die Vertrauensperson des Unternehmers und wird ihm loyal zur Seite stehen.

- Das Schutzschirmverfahren darf maximal drei Monate dauern. Zunächst wird der vorläufige Sachwalter versuchen, bei den Gläubigern einen freiwilligen Schuldenvergleich durchzusetzen. Weil der vorläufige Sachwalter im Schutzschirmverfahren gegenüber den Gläubigern erheblichen Druck aufbauen kann, bestehen gute Erfolgsaussichten. Gelingt der freiwillige Schuldenvergleich, ist das Unternehmen schon dadurch gerettet. Der Schutzschirm wird aufgehoben. Eine Insolvenz gibt es nicht.

- Scheitert der freiwillige Schuldenvergleich oder sprechen andere Vorteile für eine Insolvenz, wird als nächster Schritt im Schutzschirmverfahren ein Insolvenzplanverfahren vorbereitet. Hierzu erarbeiten der vorläufige Sachwalter und der Unternehmer einen Insolvenzplan und lassen diesen im Schutzschirm von den wichtigsten Gläubigern genehmigen. 

- Nach der Genehmigung setzt der vorläufige Sachwalter das eigentliche Insolvenzverfahren in Gang. Das Gericht bestellt hierzu einen Insolvenzverwalter. Im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter an die Vorgaben des Insolvenzplans gebunden. Seine Handlungsbefugnisse sind ausschließlich auf die Schritte beschränkt, die ihm der Insolvenzplan vorschreibt. Das heißt, der Insolvenzverwalter kann das Unternehmen nicht - wie sonst üblich - zerschlagen.

- Über den Insolvenzplan können einzelne Sanierungswerkzeuge, die es nur in der gerichtlichen Insolvenz gibt, gezielt zum Vorteil des Unternehmens eingesetzt werden. Der Unternehmer bzw. sein Experte behalten das Zepter in der Hand und müssen nicht die Zerschlagung des Unternehmens befürchten. 

Das Schutzschirmverfahren bietet dem Unternehmer drei Vorteile: 

- Das Schutzschirmverfahren stellt dem Unternehmer eine Vertrauensperson zur Seite, die er sich selbst aussuchen kann - und nicht wie bisher die Bestellung eines fremden Insolvenzverwalters durch das Gericht. 

- Es verbessert seine Verhandlungsposition, um die Gläubiger zu einem freiwilligen Schuldenvergleich bzw. Schuldenverzicht zu bewegen. 

- Das Schutzschirmverfahren verschafft dem Unternehmer über den Insolvenzplan einen kontrollierten Zutritt zu den Sanierungswerkzeugen des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Über den Insolvenzplan macht der Unternehmer den Insolvenzverwalter quasi zu seinem Erfüllungsgehilfen.

Im Schutzschirmverfahren wird bereits die Möglichkeit geschaffen, einen Gläubigerausschuss zu berufen und einzusetzen. Dieser erhält ein Mitspracherecht, wer Insolvenzverwalter werden und wie die Eigenverwaltung gestaltet werden soll. Als Folge kann das Gericht ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nicht pauschal ablehnen. Wenn der Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung befürwortet, ist das Gericht daran gebunden und muss die Eigenverwaltung durch den Unternehmer gestatten.

Droht die Zahlungsunfähigkeit oder ist der Schuldner überschuldet, dann wird er zukünftig drei Monate Zeit haben, ein „Schutzschirmverfahren“ zu nutzen. Das Gericht muss auf Antrag alle Zwangsvollstreckungen untersagen. Ein Sachwalter hat die Aufsicht zu führen und unter dem Schutzschild kann ein Sanierungsplan ausgearbeitet werden, der dann in einen Insolvenzplan münden kann. Der Vorteil ist, dass der Unternehmer ohne Furcht vor Vollstreckungsmaßnahmen unter dem Schutzschild planen kann, die Sanierung also wahrscheinlicher wird.

Für weitere Fragen zum neuen Schutzschirmverfahren stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2012. 

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1