Rückzahlungspflicht von Eingliederungszuschüssen

Ein dem Arbeitgeber geleisteter Eingliederungszuschuss muss zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer schon während der Nachbeschäftigungszeit entlassen wird. Dies gilt aber nicht, wenn die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig war (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: L 5 AS 62/08).

In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber für sieben Monate die Hälfte der Lohnkosten als Zuschuss erhalten. Er kündigte den Arbeitnehmer kurz nach Ende der Förderung. Die Behörde forderte daraufhin den Eingliederungszuschuss gemäß § 221 Abs. 2 SGB III zurück. Seine Klage gegen die Rückforderung blieb erfolglos, weil keine nachgewiesenen Kündigungsgründe vorlagen. Auch wenn für den Arbeitgeber als Kleinunternehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, hätten die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein müssen. Die Berufsausübungsfreiheit sei dadurch nicht verletzt, weil der Arbeitgeber auf eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses hätte verzichten können.

Tipp: Sog. Eingliederungszuschüsse erhalten Arbeitgeber, die Personen mit Vermittlungshemmnissen oder arbeitslose Arbeitnehmer über 50 einstellen. Die Förderung soll Defizite wie längere Einarbeitungszeiten ausgleichen. Sowohl Höhe als auch Dauer der Förderung sind abhängig vom Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz und das individuelle Eingliederungserfordernis.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2012.

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