Nur ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang setzt Widerspruchsfrist in Lauf

Eine Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt nur dann die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat (BAG, Urteil vom 10. November 2011 - Az.: 8 AZR 277/10).

Die Klägerin war bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen zum 01. Dezember 2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese ihre Arbeitsleistung. Am 13. Mai 2009 schloss sie einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 enden und die Klägerin bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2009 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Diesen Widerspruch wies die Beklagte als verspätet zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht rechtzeitig widersprochen zu haben. Sie sei über den Betriebsübergang durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe deshalb trotz des Betriebsübergangs auf die T-GmbH fort. Das BAG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und ihren Widerspruch vom 18. Mai 2009 als verspätet erachtet. Das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2008 habe den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Deshalb habe die Widerspruchsfrist mit Zugang des Unterrichtungsschreibens an die Klägerin zu laufen begonnen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2012.

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