Übernahme von Bußgeldern

Zum Arbeitslohn gehören auch sog. geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt. Ausgenommen hiervon sind Vorteile, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Eine solche Ausnahme hatte der BFH vor einigen Jahren in dem Fall angenommen, in dem der Inhaber eines Paketzustelldienstes die Bußgelder übernommen hat, die gegen seine Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden waren. Infolgedessen war die Übernahme der Bußgelder im vorgenannten Fall steuerfrei.

Das Finanzgericht Köln hatte nun zu beurteilen, ob auch die Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur für seine Fahrer aufgrund der Überschreitung der Lenkzeiten und des Verstoßes gegen Ruhezeiten, lohnsteuerfrei ist oder steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Das Finanzgericht Köln stimmte mit seiner Entscheidung vom 22. September 2011 dem Finanzamt zu und wies die Klage ab. Da die Bußgelder gegen die Arbeitnehmer selbst verhängt worden sind, stellte die Zahlung des Arbeitgebers einen geldwerten Vorteil dar. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Spediteurs lehnten die Richter dagegen ab. Ein Spediteur muss seinen Betrieb so organisieren, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ohne einen Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten erfüllen kann. Es handelt sich dabei um erhebliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die die Sicherheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigten. Dies zeigt auch die Höhe der Bußgelder von jeweils ca. € 3.000,00. Derartige Verstöße sind daher nicht mit einem Verstoß gegen ein Halteverbot zu vergleichen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2012.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1