Unzulässig – Prominentenbild als „Klickköder“

BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19

Der Kampf um Klicks in den digitalen Medien ist hart, da wird alles versucht, um den interessierten Leser auf die Artikel des eigenen Verlages zu locken. Da werden mitunter auch schonmal Bilder prominenter Persönlichkeiten verwendet, obwohl diese mit dem Artikel inhaltlich gar nichts zu tun haben. Für die Nutzung eines Bildes des Moderators Günther Jauch als sog. „Klickköder“ („clickbait“) hat der BGH ein Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verurteilt.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war die Meldung des beklagten Presseunternehmens auf dessen Facebookseite mit folgendem Inhalt: "+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht." In der Meldung enthalten waren Bilder von vier bekannten Fernsehmoderatoren, unter anderem von Günther Jauch, der einer Verwendung seines Bildes natürlich nicht zugestimmt hatte.

Klickte der „geköderte“ Leser nun auf den Facebook-Beitrag, wurde er auf das Internetangebot der Beklagten weitergeleitet. Dort wurde dann auch über die tatsächliche Krebserkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet. Da Herr Jauch weder etwas mit dem anderen Moderator noch mit der genannten Erkrankung zu tun hatte, fanden sich in dem Artikel keine Informationen über ihn.

Wegen der unberechtigten Nutzung seines Bildes nahm der Moderator Jauch das Presseunternehmen auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Anspruch. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe der geforderten Mindestsumme von € 20.000,00. Das Presseunternehmen legte Revision ein, weshalb in letzter Instanz der BGH entscheiden musste. Die Revision wurde zurückgewiesen. Auch nach Ansicht des BGH stehe dem Kläger ein Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, sei wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Das Berufungsgericht habe aus dem Umstand, dass der Kläger von der redaktionellen Berichterstattung in dem verlinkten Artikel selbst nicht betroffen war, zutreffend geschlossen, dass die Beklagte sein Bildnis allein zu dem Zweck verwendet habe, die Aufmerksamkeit der Leser auf ihr Presseerzeugnis zu lenken, so der BGH. 

Da keine Einwilligung des Klägers vorgelegen habe, sei der Eingriff in das Recht des Klägers am eignen Bild auch rechtswidrig gewesen. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden dürfe, erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Vorliegend seien nach dem BGH die Interessen des Klägers höher zu gewichten als die der Beklagten. Auf Seiten der Beklagten seien keine berechtigten Belange mit Gewicht in die Abwägung einzustellen. Das Posting bezogen auf den Kläger liege an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit.
 
Der klagende Moderator müsse die unentgeltliche Verwendung seines Bildes zu Werbezwecken auch nicht klaglos hinnehmen. Die Höhe der Lizenzgebühr von € 20.000,00 sei nach Ansicht des BGH wegen des überragenden Markt- und Werbewerts des Klägers nicht zu beanstanden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2021.

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