Mitarbeiterdiebstahl – Kündigung auch bei Entwendung von Desinfektionsmittel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021, Az. 5 Sa 483/20

Auch die Entwendung von Desinfektionsmittel aus dem Betrieb des Arbeitgebers kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden hat.

Der betroffene Kläger war bei der Beklagten, einem Paketzusteller, seit 2004 beschäftigt. Zu den Auf-gaben des Klägers gehörten das Be- und Entladen sowie die Wäsche der Fahrzeuge. Die Wäsche der Fahrzeuge erfolgte mit anderen Kollegen. Am 23. März 2020 entdeckte der Werksschutz bei einer Ausfahrtskontrolle eine nicht angebrochene Literflasche mit Desinfektionsmittel sowie eine Handtuchrolle im Kofferraum des klägerischen Fahrzeugs. Zum Zeitpunkt der Entdeckung betrug der Wert des Desinfektionsmittels aufgrund der vorherrschenden Coronapandemie ca. € 40,00.

Wegen dieses Vorfalls wurde dem Kläger die fristlose Kündigung ausgesprochen. Da es zu der Zeit immer wieder vorgekommen war, dass aus den Sanitärräumen im Betrieb der Beklagten Desinfektionsmittel entwendet wurde, waren bereits zuvor Schilder aufgehängt worden, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln zur fristlosen Kündigung führen kann. Der Kläger versuchte sich mit der Behauptung zu verteidigen, dass er sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben habe, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er die Sachen im Kofferraum schlicht vergessen. 

Dieser Vortrag brachte dem Kläger schon vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen. Auch vor dem LAG musste der Kläger eine Niederlage einstecken. Nach Ansicht der Richter lag ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Klägers vor. Die klägerischen Einlassungen hielten die Kammer ebenfalls für nicht glaubhaft. Vielmehr gingen die Richter davon aus, dass der Kläger das Mittel entwenden wollte. Wenn er es während der Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahe gelegen, es auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrt, noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen können. Schließlich sei die aufgefundene Flasche nicht angebrochen gewesen.

Weiter war die Kammer der Ansicht, dass es trotz der langen Beschäftigungszeit des Klägers bei der Beklagten keiner vorherigen Abmahnung bedurft habe. Der Kläger habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen, so die Richter weiter. In Ansehung dieser Umstände habe ihm klar sein müssen, dass er mit der Entwendung eines Liters Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2021.

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