Keine Belohnung für Facebook-Likes

LG Bonn, Urteil vom 13.01.2021, Az.: 14 O 82/19

Das Landgericht Bonn hat einer Apotheke in einen Wettbewerbsprozess untersagt, „Likes“ in dem sozialen Netzwerk Facebook zu honorieren.

Eine Apotheke in Bonn belohnte Kunden, welche der Apotheke auf Facebook ein „Like“ gaben mit zwei „Schlosstalern“. Diese Taler konnten dann in der Apotheke gegen Prämien eingetauscht werden. Diese Form der Kundenbindung verurteilte das LG Bonn nun als wettbewerbswidrig.

Nach Ansicht der Richter handele es sich um Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter. Diese sei jedoch unzulässig, wenn sich wie im vorliegenden Fall der Anschein einer objektiven Bewertung (auf Facebook) ergebe, der Umstand der bezahlten Empfehlung also nicht offengelegt werde. Die Zahl der „Likes“ spiegele im allgemeinen Bewusstsein eine Beliebtheit wider, aus der gemeinhin Rückschlüsse auf die Kundenzufriedenheit geschlossen würden, so das Gericht.

Daneben wurde der beklagten Apotheke untersagt, als „exklusive Notfall-Apotheke“ zu werben. Auch dies stelle ebenfalls eine unlautere Werbung dar, da – nach dem Urteil der Richter – jede Apotheke auch eine Notfall-Apotheke sei.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2021.

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