Kurzarbeit muss vereinbart sein

ArbG Siegburg, Urteil vom 11.11.2020, Az.: 4 Ca 1240/20

Ein Ende der Corona-Pandemie ist auch heute – trotz Licht am Ende des Tunnels – noch nicht absehbar. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat bereits im Frühjahr 2020 die Kurzarbeit und das damit einhergehende Kurzarbeitergeld eine wesentliche Bedeutung erlangt. Es muss jedoch als Arbeitgeber unbedingt beachtet werden, dass Kurzarbeit wirksam vereinbart sein muss. Wie das Arbeitsgericht Siegburg entschied, behalten Arbeitnehmer ohne wirksame Kurzarbeiterregelung ihren vollen Lohnanspruch.

Geklagt hatte ein bei der Beklagten beschäftigter Busfahrer. Dieser erhielt mit Schreiben vom 16.03.2020 eine Abmahnung seiner Arbeitgeberin sowie die Mitteilung, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse und dass der Kläger „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020“ für Kurzarbeit vorgesehen sei. 

Zwischen den Parteien bestand jedoch keine gesonderte Vereinbarung über Kurzarbeit. Die Beklagte kürzte dann ab März 2020 einen Teil des Gehaltes des Klägers und bezeichnete die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten selbst fristlos zum 14.06.2020 und klagte seinen vollen Lohn ein. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Das Gericht urteilte, dass dem Kläger der Anspruch auf seinen vollen Lohn zustehe. Die Anordnung der Kurzarbeit sei weder individualvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig gewesen. Die Beklagte habe mit dem Kläger keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. Auch gebe es beim beklagten Omnibusunternehmen keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit, ebenso wenig gebe es eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift, so das Gericht weiter. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung aber sei die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig. 

Da das Urteil nach diesseitiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig ist, kann es noch zu einer Berufung kommen. 
 

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