Nicht immer auf den Tag genau – Anforderung an Krankmeldung für Krankengeldbezug

LSG Hessen, Urteil vom 22.12.2020, Az.: L 1 KR 125/20; L 1 KR 179/20

Die gesetzliche Krankenversicherung kann unter Umständen, die ein Versicherter nicht zu vertreten hat, nicht mit dem Argument, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos festgestellt worden sei, die Zahlung von Krankengeld verweigern. Dies hat das Landessozialgericht Hessen in zwei ähnlich gelagerten Fällen entschieden.

Geklagt hatten jeweils Krankengeldbezieherinnen. Im ersten Fall wollte die Klägerin am Tag des Ablaufs der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Arzttermin zur Verlängerung der Krankschreibung vereinbaren. Der angefragte Arzt befand sich an dem Tag jedoch im Urlaub, der Vertretungsarzt konnte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit erst zwei Tage später bescheinigen.

Im zweiten Fall wurde die Versicherte telefonisch von ihrem Hausarzt aus organisatorischen Gründen auf einen späteren Termin verwiesen. Da die Arbeitsunfähigkeit der Klägerinnen nicht lückenlos festgestellt worden war, verweigerten die jeweiligen Krankenkassen die weiteren Krankengeldzahlungen.

Die hiergegen gerichteten Klagen hatten Erfolg. Die Krankenkassen wurden zur Fortzahlung des jeweiligen Krankengeldes verurteilt. Das LSG betonte, dass die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werden müsse, eine Bescheinigungslücke jedoch ausnahmsweise unschädlich sei, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan habe, um die ärztliche Bescheinigung zu erhalten.

Dies war nach Ansicht der Richter in den beiden zu entscheidenden Verfahren der Fall. Hierzu sei es auch ausreichend, wenn eine Versicherte bereits am Morgen um einen Termin für den gleichen Tag nachfrage und keinen rechtzeitigen Arzttermin mehr erhalte. Es sei dem Versicherten nicht zuzumuten, einen anderen Arzt oder gar den ärztlichen Notdienst aufzusuchen. Denn, so das Gericht, sei ein „Arzt-Hopping“ gesetzlich nicht gewünscht.

Ebenso könne dem Patienten nicht abverlangt werden, bereits Tage vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einen Arzttermin „auf Vorrat“ zu vereinbaren. In beiden entschiedenen Konstellationen falle die Tatsache, dass ein Arzttermin nicht rechtzeitig vereinbart werden konnte in die Sphäre des Vertragsarztes und sei damit der jeweiligen Krankenkasse zuzurechnen.
 

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