E-Mail gehört nicht zur Adresse – YouTube muss nur Name und Anschrift herausgeben

BGH, Urteil vom 10.12.2020, Az.: I ZR 153/17

Nach einem Urteil des BGH gehören weder die E-Mail-Adresse noch die IP-Adresse oder gar die Telefonnummer eines YouTube-Kontoinhabers zu den auskunftspflichtigen Daten in einem Urheberrechtsschutzverfahren.
Hintergrund des mittlerweile sechs Jahre andauernden Rechtsstreits war die Klage einer Filmrechteinhaberin. Diese nahm die Videoplattform YouTube auf Auskunft in Anspruch über die IP-Adresse, die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer von Nutzern, die auf der Plattform urheber-rechtlich geschützte Filme ohne Einverständnis der Klägerin veröffentlicht hatten.

Von diesen Daten hatte YouTube durchaus Kenntnis, denn die Plattformbetreiber verlangen von den Benutzern, die Dateien online stellen wollen, die Einrichtung eines Benutzerkontos, bei dem diese Informationen dann anzugeben sind. Außerdem willigten die Benutzer bei Anmeldung auf YouTube in die Speicherung ihrer IP-Adressen ein.

Die Klage der Rechteinhaberin gegen YouTube hatte im Ausgangspunkt vor dem Landgericht Frankfurt keinen Erfolg. Erst in der Berufungsinstanz verurteilte das OLG Frankfurt die Videoplattform zur Herausgabe zumindest der E-Mail-Adressen. Beide Parteien gingen in die Revision, so dass der BGH in letzter Instanz entscheiden musste. Hier wurde das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung des Begriffs „Adresse“ im Sinne der europäischen Urheberrechtsrichtlinie vorgelegt. Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass die Richtlinie nur die postalische Anschrift bezeichnet, erging nun das Urteil aus Karlsruhe. 

Nach dem Urteil des BGH umfasse der Begriff der Adresse im Sinne des deutschen Urhebergesetzes allein die postalische Adresse und nicht die E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer. Die Filmrechteinhaberin könne daher nur Auskunft über den Namen und die postalische Adresse der vermeintlichen Urheberrechtsverletzer von YouTube verlangen. Der BGH stellte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wieder her und wies die Revision der Filmeverwerterin ab.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2021.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1