Darf nicht erlassen werden – Eigenbeteiligung bei FFP2-Masken

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2021 - 34O 4/21

Das Landgericht Düsseldorf hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einer Apotheke untersagt, mit der Übernahme der Selbstbeteiligung bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung zu werben.

Am 15.12.2020 ist die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in Kraft getreten, nach der sich bestimmte Personen mit einem Berechtigungsschein von Januar bis April 2021 in Apotheken „kostenlose“ FFP2-Schutzmasken abholen können. Ausweislich der Verordnung und der Berechtigungsscheine, ist jedoch von den betroffenen Personen eine Eigenbeteiligung in Höhe von € 2,00 je Abgabe von sechs Masken vorgesehen. Eine Apotheke warb nun damit, dass bei Bezug der Masken bei ihr, sie den Eigenanteil des Kunden übernehmen würde.

Dies hielt ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs für wettbewerbswidrig und nahm die Apotheke auf Unterlassung in Anspruch.

Das angerufene Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt und verurteilte die beklagte Apotheke entsprechend. Nach Ansicht der Richter dürften Apotheken, die FFP2-Schutzmasken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung abgeben, nicht auf die Entrichtung der Eigenbeteiligung verzichten. Denn, so das Gericht, die Verordnung regele im Interesse der berechtigten Personen, dass alle Apotheken flächendeckend und schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben. Die Eigenbeteiligung von € 2,00 verfolge – anders als die Zuzahlung bei der gesetzlichen Krankenversicherung – keine ökonomischen Gesichtspunkte. Die Eigenbeteiligung solle vielmehr zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen und damit im Interesse der Bürger das Marktverhalten der Apotheken regeln.

Ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.
 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesenSoe in dem Mandantenbrief März 2021.

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