In die Suppe gespuckt – Kündigung wegen Kirchenaustritt unwirksam

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2021, Az.: 4 Sa 27/20

Die außerordentliche Kündigung eines in einer evangelischen Tagesstätte beschäftigten Koch wegen des Austritts aus der Kirche ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten als Koch in einer Kita beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart, die mehrere Kindertageseinrichtungen im Land betreibt. Der Kläger entschloss sich im Juni 2019 aus der evangelischen Landeskirche auszutreten und setzte dieses Vorhaben in die Tat um. Als die Beklagte im August 2019 von dem Kirchenaustritt des Kochs erfuhr, kündigte sie ihm außerordentlich und fristlos. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass sie ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt sehe. Mit dem Austritt aus der evangelischen Landeskirche verstoße der Kläger schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten. 

Die von dem Kläger eingereichte Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Kläger argumentierte, dass sich sein Kontakt mit den Kindern der Tagesstätte auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe, ein Kontakt mit dem pädagogischen Personal sei nur in den alle zwei Wochen stattfindenden Teamsitzungen gegeben gewesen. In diesen seien zudem nur rein organisatorische Belange besprochen worden.

 
Wie auch das Arbeitsgericht folgte das Landesarbeitsgericht in der von der Beklagten eingelegten Berufung der Ansicht des Klägers. Die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar. Die Kündigung sei daher unwirksam, so die Richter.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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