Auf die Gestaltung achten – Tankgutscheine können sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sein

BSG, Urteil vom 23.02.2021, Az.: B 12 R 21/18 R

Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebt sind Tankgutscheine und die Vermietung von Werbeflächen des privaten Pkws, um am Ende des Monats „etwas mehr in der Lohntüte“ zu haben. Hier ist aber unbedingt auf die Gestaltung der Zuwendung zu achten, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt.
Geklagt hatte ein Rentenversicherungsträger wegen nicht entrichteter Sozialabgaben eines Arbeitgebers für die Gewährung von Tankgutscheinen und die Vergütung für die Inanspruchnahme von Werbeflächen auf den privaten Pkws seiner Arbeitnehmer. 

Vereinbare ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewähre im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahle Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handele es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt, so das BSG. Dieses umfasse grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile.

Ein solcher Zusammenhang sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge komme es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigen-ständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Auch nicht ausnahmsweise könne die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfallen, so die Richter. Bei den Gutscheinen habe es sich nicht um einen Sachbezug gehandelt, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von € 44,00 im Monat komme daher nicht zur Anwendung.
 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2021.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1