Stets den vollen Preis angeben

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.02.2021, Az.: 6 U 269/19

Bei der Preiswerbung für einen Fitnessstudiovertrag sind auch quartalsweise zu zahlende Servicegebühren mit einzubeziehen. Das OLG Frankfurt a.M. verurteilte eine Fitnessstudiobetreiberin zur Unterlassung eines solchen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Die beklagte Fitnessstudiobetreiberin aus dem Raum Frankfurt warb für Mitgliedschaften in ihrem Studio mit einem Monatspreis von „€ 29,99 bei 24-Monats-Abo“. Diese Angabe war mit einem Sternchen gekennzeichnet, welches auf das Kleingedruckte auf der rechten Seite der Werbung verwies. Dort konnte der Hinweis entnommen werden, dass „zzgl. € 9,99 Servicegebühren / Quartal“ anfallen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der dargestellten Preiswerbung, wogegen die Beklagte Berufung zum OLG einlegte.
 
Auch diese hatte keinen Erfolg. Wie das OLG bestätigte, sei die Werbung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung unlauter. Nach der Preisangabenverordnung muss in der Werbung der Gesamtpreis ausgewiesen werden, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei als Gesamtpreis das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt", also einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu verstehen. Im zu entscheidenden Fall hätte die Beklagte demnach den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Servicegebühr ausweisen müssen, so die Richter. Es sei nicht ausreichend, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

Nach Auffassung des Gerichts komme dies allenfalls in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar sei und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung habe. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Gerade die drucktechnische Gestaltung spreche dagegen. Mit ihr werde vielmehr der unter der psychologisch wichtigen Schwelle von € 30,00 liegende monatliche Preis von € 29,99 hervorgehoben. Lediglich ein Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr, die zudem deutlich kleiner dargestellt und quer gedruckt sei.

Dies stelle ein unlauteres Verhalten im Sinne des UWG dar, welches sich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen eigne. Auch die Tatsache, dass Mittbewerber ebenso werben, rechtfertige den Verstoß nicht. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.
 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2021.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1