Solide aufgebaut – Weiterhin Schutz für LEGO-Baustein

EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az.: T-515/19

Nach einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) wurde ein zu Gunsten des dänischen Unternehmens „LEGO“ bestehendes Geschmacksmuster für einen bestimmten LEGO-Stein vom EUIPO unberechtigt für nichtig erklärt.

Das Unternehmen LEGO ist sehr darauf bedacht, Nachahmer von LEGO-Steinen, welche mit dem System kompatibel sind, auszuschließen. Daher hat LEGO mehrere eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Design) für sich registriert. 
Gegen das Geschmacksmuster eines bestimmten Bausteins beantragte die „Delta Sport Handelskontor GmbH“ aus Deutschland beim EUIPO eine Nichtigkeitserklärung. 

Das EUIPO erklärte daraufhin tatsächlich die Nichtigkeit des Geschmacksmusters mit der Begründung, dass sämtliche Erscheinungsmerkmale des Bausteins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, da sie dem Zusammenbau mit anderen Bausteinen und der Zerlegung dienten. Wenn ein Design jedoch nur technisch bedingt sei, könne es nicht geschützt werden.

Gegen diese Entscheidung erhob LEGO Nichtigkeitsklage vor dem EuG, wo die Entscheidung des EUIPO nun wieder für nichtig erklärt wurde.

Nach dem Urteil der Richter habe das EUIPO bei seiner Entscheidung nicht geprüft, ob die von LEGO geltend gemachte Ausnahmeregelung in Art. 8 Abs. 3 der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung (EG) 6/2002 anwendbar sei. Denn es könnten ausnahmsweise mechanische Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen, was zu einer Schutzfähigkeit führen könne. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestehe nach dieser Ausnahmeregelung auch an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck diene, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen. 

Darüber hinaus betonten die Richter, dass ein Geschmacksmuster dann nicht für nichtig erklärt werden könne, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des Produktes nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sei. Dies könne für das streitgegenständliche Produkt jedoch zutreffen, da der LEGO-Stein auf zwei Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite eine glatte Oberfläche aufweise. Dieses Merkmal sei nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt und sei vom EUIPO nicht als Erscheinungsmerkmal des Geschmacksmusters ermittelt worden.
 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen sie in dem Mandantenbrief April 2021.

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