Nicht weit entfernt – Warenähnlichkeit zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern

BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az.: I ZR 135/19

Der BGH hat in einer Markenrechtssache entschieden, dass eine Warenähnlichkeit zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern im markenrechtlichen Sinne bestehen kann und gab einem Unterlassungsbegehren eines Fahrradherstellers gegen einen Hersteller von Kraftfahrzeugen statt.

Geklagt hatte die Inhaberin der seit 2003 in Deutschland und seit 2008 unionsweit für Fahrräder eingetragenen Marke „PEARL“ aus Südafrika. Beklagte war eine Tochterfirma des Automobilkonzerns Peugeot. Die Beklagte hatte 2013 die Eintragung der Marke „PURE PEARL“ für Kraftfahrzeuge beim DPMA erreicht. Im November 2013 stellte die südafrikanische Inhaberin der älteren Marke fest, dass Peugeot die Marke hatte registrieren lassen und Autos der Marke Citroën mit der Bezeichnung „PURE PEARL“ vertrieb.

Der Klage auf Unterlassung gab das LG Hamburg statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Hamburg jedoch Erfolg, da nach Ansicht der Richter zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen keine Warenähnlichkeit und damit keine Verwechslungsgefahr bestehe. Dies wollte die Klägerin nicht akzeptieren und legte Revision zum BGH ein.

Dieser entschied nun zu Gunsten der Klägerin und verwies die Sache an das OLG Hamburg zurück. Nach dem Urteil des BGH bestehe keine „absolute Warenunähnlichkeit“ zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Es sei bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit mit einzubeziehen, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufwiesen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. Es genüge nach Ansicht des BGH für die Annahme einer Warenähnlichkeit zwar nicht allein der Umstand, dass Hersteller von Kraftfahrzeugen Lizenzen für die Produktion weiterer Waren vergeben oder Fahrräder in Kooperation mit Fahrradherstellern anbieten. Das OLG müsse jedoch in seine Erwägungen mit einbeziehen, dass die Beklagte auch selbst Fahrräder herstelle. Auch könne die zunehmende Technisierung z. B. durch E-Bikes und der Wandel in der Mobilität zu einer zunehmenden Vergleichbarkeit der beiden Produkte führen, so dass möglicherweise eine Verwechslungsgefahr bestehe, so der BGH.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2021.

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