Bezeichnung beachten – „Verband“ ist nicht kommerziellen Unternehmen vorbehalten

LG Mainz, Urteil vom 01.04.2021, Az.: 12 HK O 11/20

Wie das Landgericht Mainz entschieden hat, darf sich ein Unternehmen, welches verdeckt einer Gewinnerzielungsabsicht nachgehe, nicht als „Verband“ bezeichnen, da dies irreführend sei.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine GmbH aus Mainz, welche einen kommerziellen Vermittlungsdienst für Pflegeleistungen betreibt. Die Beklagte vermittelt Interessenten für Leistungen wie Heimplätze, Pflegekräfte oder barrierefreien Wohnungsumbau an gewerbliche Anbieter. Die Beklagte verkauft dabei die Kontaktdaten interessierter Verbraucher an bis zu drei Unternehmer, wie Sanitätshäuser, Pflegedienste oder Handwerker. Die Unternehmer zahlen der Beklagten dann für jede Vermittlung eine Provision zwischen € 12,00 und € 100,00, wobei es nicht auf einen Vertragsschluss mit den potentiellen Kunden ankommt. Diese Leistungen bietet die Beklagte im Internet unter der Bezeichnung „Verband Pflegehilfe“ an und bezeichnet dort ihre gewerblichen Rahmenvertragspartner als „Verbandsmitglieder“.

Diese Bezeichnungen waren nach Ansicht der klagenden Wettbewerbszentrale irreführend und verstoßen gegen das Lauterkeitsrecht. Da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, klagten die Wettbewerbshüter und bekamen Recht.

Das angerufene Landgericht teilte die Rechtsauffassung der Klägerin und gab der Klage vollumfänglich statt. Denn, so führte das Gericht zur Begründung des Urteils aus, der Verkehr verbinde mit dem Begriff „Verband" die Vorstellung von einer Vereinigung, die eine gemeinsame Interessenvertretung entfalte und auf eigenen Gewinn verzichte. Auch erwarte der Verkehr bei einer Gesellschaft, die sich als „Verband" bezeichne, günstigere Konditionen als bei Mitbewerbern, weil der Anbieter nach dem Kostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeite. All dies sei bei der Beklagten jedoch nicht gegeben.

Es liege somit eine Täuschung der Verbraucher vor, die den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehe. Der Beklagten wurde somit untersagt, sich zukünftig als „Verband“ oder „Verband Pflegehilfe“ zu bezeichnen und auch die Unternehmen mit denen sie kooperiert als „Verbandsmitglieder“ zu bewerben.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2021.

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