Vergeblich – Kein Anspruch auf Kopie sämtlicher Arbeits-Mails

BAG, Urteil vom 27.04.2021, Az.: 2 AZR 342/20

Das Bundesarbeitsgericht hat einem neuerlichen Druckmittel entlassener Arbeitnehmer einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer nicht verlangen könne, dass ihm sämtliche E-Mail-Kommunikation von ihm und mit ihm zur Verfügung gestellt werden muss.
Geklagt hatte ein Mann, der bereits nach einem Monat innerhalb seiner Probezeit von dem Arbeitgeber gekündigt worden war. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses verlangte er von dem Unternehmen dann nicht nur Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die von ihm von dem Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten, sondern er begehrte zudem eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs von ihm sowie all jener Mails, in denen er persönlich erwähnt werde.

Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO ging bis zum BAG, nachdem für diesen Klageanspruch vom LAG die Revision zugelassen worden war. Die Bundesrichter urteilten, dass die eigene elektronische Korrespondenz mit der Firma dem Kläger nicht übermittelt werden müsse, denn diese kenne er selbst. Wenn der Kläger weitere Mails sehen wolle, in denen er lediglich in irgendeiner Weise genannt werde, müsse er sein Verlangen auf bestimmte Dokumente hin konkretisieren. Diese Ansicht hatte bereits die Vorinstanz. Das BAG führte weiter aus, dass die begehrten Nachrichten so genau bezeichnet werden müssten, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft sei, auf welche sich eine Verurteilung beziehe. 

Das oberste Arbeitsgericht ließ offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Erteilung eines Duplikats von E-Mails umfassen könne. Jedenfalls müsse ein solcher Anspruch, falls es ihn denn gebe, entweder mit einem hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Würde das Unternehmen dazu vergattert, dem Kläger eine Kopie seines E-Mail-Verkehrs sowie solcher Mitteilungen, die ihn namentlich erwähnen, zu überlassen, bliebe unklar, welche Kopien überlassen werden müssten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2021.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1