Sittenwidrig – Kündigung wegen behördlicher Quarantäne

ArbG Köln, Urteil vom 15.04.2021, Az.: 8 Ca 7334/20

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, die aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne ausgesprochen wird, kann unwirksam sein. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.

Der Kläger hatte im Oktober 2020 Kontakt mit der Freundin seines Bruders, die anschließend positiv auf Covid-19 getestet wurde. Auf telefonische Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes wurde gegen ihn als Kontaktperson eine häusliche Quarantäne angeordnet.

Hierüber informierte der Kläger seinen Arbeitgeber, einem kleinen Dachdeckerbetrieb. Der Arbeitgeber vermutete jedoch, dass der Kläger nur „blau machen“ wollte und bezweifelte die telefonische Quarantäneanordnung. Er forderte den Kläger auf, eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes beizubringen, um welche sich der Kläger auch anschließend telefonisch bemühte. Auch nach mehreren Tagen konnte der Kläger – vermutlich wegen der Überlastung des Gesundheitsamtes – die geforderte schriftliche Bestätigung nicht vorlegen, weshalb der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprach.

Gegen die Kündigung erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln und hatte dort Erfolg. Das Gericht urteilte, dass der beklagte Arbeitgeber wegen mangelnder Anwendbar-keit des Kündigungsschutzgesetzes zwar keinen Grund für die fristgerechte Kündigung habe darlegen müssen, die Kündigung jedoch als sitten- und treuwidrig anzusehen sei. Denn der Kläger habe sich lediglich an die behördlich auferlegte Quarantäne gehalten. Erschwerend empfand das Gericht die Aufforderung des Arbeitgebers an den Kläger unter Verstoß gegen die Quarantäneauflage im Betrieb zu erscheinen. Dem habe sich der Kläger zu Recht widersetzt.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2021.

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