Fristlose Kündigung – Unerwünschter Kuss mit Folgen

LAG Köln, Urteil vom 01.04.2021, Az.: 8 Sa 798/2

Wie das Landesarbeitsgericht Köln entschied, ist beim unerwünschten Küssen einer Kollegin auf einer dienstlich veranlassten Reise eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig.

Der Kläger war bereits seit 1996 bei der beklagten Firma beschäftigt. Im September 2019 stellte die Firma eine Kollegin ein, die bereits zuvor als Werkstudentin dort beschäftigt war. Auf die Kollegin hatte der Kläger offenbar ein Auge geworfen. Im Rahmen einer dienstlich veranlassten zweitägigen Reise Ende September 2019 versuchte der Kläger abends in der Hotelbar mehrfach der Kollegin seine Jacke umzulegen, obwohl diese dies mehrfach ablehnte.

Trotz des ausdrücklichen Bekundens, dass sie dieses nicht wünsche, folgte der Kläger der Kollegin von der Hotelbar zu ihrem Hotelzimmer. Vor dem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. In einer späteren WhatsApp-Nachricht an seine Kollegin entschuldigte sich der Kläger bei ihr.

Diese nahm die Entschuldigung jedoch nicht an, sondern berichtete ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall. Die Beklagte kündigte, nach Anhörung des Klägers zu den Geschehnissen auf der Dienstreise das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage. Diese wurde vom Arbeitsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen. Das Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht Köln im Berufungsverfahren bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. 

Zur Begründung hat das LAG im Wesentlichen die von dem Arbeitsgericht Köln vorgenommene Beweiswürdigung bestätigt und keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten. Die Richter stellten ausdrücklich klar, dass es keiner vorherigen Abmahnung bedurft habe. Es sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin „eine rote Linie“ überschritten habe. Dies habe eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten unzumutbar gemacht, da die Arbeitgeberin verpflichtet sei, ihre Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2021.

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