Tücke steckt im Detail – Werbung mit Testsiegeln

BGH, Urteil vom 15.04.2021, Az.: I ZR 134/20

Entschieden ist die Frage, dass bei der Bewerbung von Produkten mit Testergebnissen die jeweiligen Fundstellen der Ergebnisse anzugeben sind. Wie der BGH nun entschieden hat, gilt die auch für abgebildete Produktbilder auf denen der Testsieg des Produktes erkennbar ist, auch wenn dieser von dem Werbenden nicht besonders herausgestellt werde.

Geklagt hatte der „Verband Sozialer Wettbewerb“ gegen die Baumarktkette „Obi“. Die Baumarktkette hatte in einem Werbeprospekt neben anderen Produkten auch Innenfarbe eines bekannten Herstellers beworben. Auf dem Produktbild des Farbeimers war ein „Testsieger“-Siegel der Stiftung Warentest zu erkennen. Nicht erkennbar war die Fundstelle und das Datum des Tests, da dies auf dem Produktbild einfach zu klein abgedruckt war. Eine besondere Bewerbung des Baumarktes mit dem „Testsieger“ fand jedoch nicht statt.
Der klagende Verband nahm die Baumarktkette auf Unterlassung in Anspruch. Nach Ansicht des Verbandes hätte in dem Werbeprospekt die Fundstelle des Produkttests angegeben werden müssen.

Das Landgericht gab der Klage des Verbandes statt. Auch in der Berufungsinstanz unterlag die Baumarktkette, so dass der BGH in der Revision entscheiden musste.

Nach Ansicht des BGH habe die Beklagte bei der Abbildung des Farbeimers eine „wesentliche Information“ vorenthalten, was wettbewerbswidrig sei. Der Senat bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach die Bewerbung eines Produktes mit einem Testsiegel die Angabe der Fundstelle erfordere, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen könne. Die Fundstelle sei auch dann anzugeben, wenn der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt sei, so die Richter.

Weiter stellten die Richter klar, dass das Interesse der Verbraucher, eine testbezogene Werbung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, nicht von der Intensität der Bewerbung des Ergebnisses abhänge. Es sei daher nicht von Belang, dass der Produkttest nicht für die eigene Werbung verwendet werde. Rahmenbedingungen und Inhalt des Tests müssten stets überprüfbar sein. Hier lasse sich die konkrete Fundstelle des Tests (Erscheinungsjahr und Ausgabe) auf der Abbildung aber nicht erkennen. Es sei „Obi“ zuzumuten, auf die Fundstelle zum Beispiel in einer Fußnote hinzuweisen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2021.

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