Nicht ohne Angaben der CO2-Emissionen – Auch bei Ferrari-Werbung

BGH, Urteil vom 01.04.2021, Az.: I ZR 115/20

Wird von einem Händler ein bestimmtes Fahrzeugmodell beworben, muss der Nutzer auch über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission informiert werden, auch wenn die Autos nicht vom werbenden Unternehmen vertrieben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Entscheidung lag ein von einer Autohändlerin auf Facebook gepostetes Foto zu Grunde, welches gerade verkauft worden sei. Ausweislich des Bilduntertitels handelte es sich bei dem Fahrzeug um einen „Ferrari 458 Speciale“ mit 605 PS und einer Beschleunigung von null auf 100 km/h in drei Sekunden. Mehr Angaben zu dem Auto enthielt der Social-Media Post nicht.

Diese Autohändlerin war bereits drei Jahre zuvor von der „Deutsche Umwelthilfe“ (DUH) abgemahnt worden und hatte im Zuge dessen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, keine Fahrzeuge ohne die Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission zu bewerben. Durch den Facebook-Beitrag sah die DUH die Vertragsstrafe verwirkt und forderte eine solche vor dem Landgericht in Höhe von € 7.500,00 von der Autohändlerin.

Das Landgericht verurteilte die Autoverkäuferin zur Zahlung von € 4.000,00. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. Auch die Revision vor dem BGH hatte für die Autohändlerin keinen Erfolg.

Gemäß BGH sei das Foto in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung). Dem Foto komme ein Werbeeffekt zu, weil der angesprochene Verbraucher sehen könne, dass es dieses angepriesene Auto zu kaufen gebe. Der Facebook-Beitrag bezeichne Fabrikmarke, Typ, Variante und Version des Fahrzeugs, es werde also – im Gegensatz zu reiner Imagewerbung – ein bestimmtes Modell eines Autos beworben. Dabei komme es dem BGH zufolge nicht darauf an, ob das abgebildete Beispielobjekt ein Gebrauchtwagen oder ein Neuwagen sei, denn die Werbung ziele nicht auf das tatsächlich fotografierte Auto ab, sondern wolle zum Kauf anderer Fahrzeuge desselben Modells anreizen. Insoweit sei auch unerheblich, dass es von dem abgebildeten Fahrzeug weltweit nur 1.000 Stück gebe.

Ebenfalls das Berufen der Autohändlerin, dass sie gar keine Ferraris verkaufe, war erfolglos. Denn nach dem Urteil der Richter treffe die Informationspflicht alle werbenden Hersteller oder Händler gleichermaßen. Andernfalls könne die Verordnung umgangen werden. Zweck der der Verordnung zugrunde liegenden EG-Richtlinie sei, dass die Verbraucher diese Informationen ebenfalls in ihre Kaufentscheidung einstellen können.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2021.

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