Bereitstellung von unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen im Onlinehandel zulässig

OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021, Az.: 6 U 149/20

Wie das OLG Köln entschieden hat, erfüllt ein Online-Shop seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Link auf der Website zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) führt.

Ein gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein hatte die Beklagte, die einen Online-Shop für Holz-Spielgeräte, Kinderbetten und Matratzen betreibt wegen wettbewerbswidriger Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach Ansicht des klagenden Vereins erfahre der Verbraucher auf der Website der Beklagten vor Abschluss eines Kaufvertrags nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde. Die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen unterscheiden sich für sogenannte Standard- und Speditionswaren bezüglich der Regelungen zur Rücksendung. Während bei Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen sei, sei bei Standardware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Diese unterschiedliche Regelung hielten die Verbraucherschützer für irreführend.

Das angerufene Landgericht folgte der Ansicht nicht und hatte den Unterlassungsanspruch abgelehnt. 

In der Berufungsinstanz bestätigte das OLG das Urteil des Landgerichts. Die Richter führten in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die Beklagte informiere darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen habe, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernehme. Dass mit „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)" Ware gemeint sei, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könne, sei für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres ersichtlich, so die Richter.

Das Unternehmen sei nicht verpflichtet, den Verbraucher über die Höhe der anfallenden Kosten bei der Rücksendung auf dem Postweg zu informieren. 

Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2021.

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