Da fehlt doch was? – Kein Hinweis auf eingeschränkte Verfügbarkeit ist irrführend

LG Koblenz, Urteil vom 09.04.2021, Az.:4 HK O 51/20

Das Landgericht Koblenz hat einem Mobilfunkanbieter die bundesweite Werbung mit dem Mobilfunkstandard „5G“ untersagt. Das beklagte Unternehmen hatte bei der Bewerbung keine Einschränkung hinsichtlich der Verfügbarkeit vorgenommen.

Das in Anspruch genommene Telekommunikationsunternehmen bewarb bei einer Weihnachtswerbung im Internet schon ab € 9,99 pro Monat einen 5G-Flat-Tarif zu bieten. Mangels irgendwelcher Aussagen über eine mögliche Einschränkung wurde der Eindruck mit der Werbung erweckt, dass der beworbene Tarif bundesweit erfüllt werden könne. 

Ein Konkurrent des Anbieters stufte dies als irreführende Werbung ein und nahm das beklagte Unternehmen erfolgreich gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht untersagte die Werbung mit dem Mobilfunkstandard „5G“, da der Hinweis fehle, dass dieser Standard bislang lediglich regional eingeschränkt verfügbar sei. Die Richter verboten die 5G-Werbung zudem, weil die diesen Mobilfunk-Standard außerdem in Wahrheit nur zu einem höheren Preis als die in der Anzeige beworbenen € 9,99 pro Monat angeboten habe. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2021.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1