Bonus trotz fehlender Zielvereinbarung

BAG, Urteil vom 17.12.2020, Az.: 8 AZR 149/20

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Bonusregelung in einem Arbeitsvertrag, die noch eine gesonderte Zielvereinbarung erfordert, grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers in Höhe des Höchstbonus begründen kann, wenn der Abschluss der Zielvereinbarung nicht erfolgt.

Der Kläger war bei der Beklagten per Formularvertrag als „Head of Operations" eingestellt worden. Der Arbeitsvertrag sah eine Bonusreglung dergestalt vor, dass der Arbeitnehmer – je nach Leistung und Geschäftsentwicklung – bis zu 25 % seines Bruttojahresgehalts zusätzlich verdienen konnte. Die Voraussetzungen und die Höhe der Boni sollten nach dem Vertrag jedoch gesondert im Rahmen einer Zielvereinbarung festgelegt werden.

Eine solche Zielvereinbarung schlossen die Parteien in der Folge nicht. Das Arbeitsverhältnis wurde nach knapp 1,5 Jahren wieder beendet. Wie so häufig erfolgen derartige Trennungen nicht ohne Streitigkeiten. So verlangte der ehemalige Mitarbeiter von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Schadenersatz für die entgangene Zusatzvergütung, die nur wegen der fehlenden Zielvereinbarung nicht ausgezahlt worden sei, immerhin fast € 42.000,00.

Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage in Höhe von etwa € 15.000,00 Erfolg. Auf die Berufung der Arbeitgeberin wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Nun musste das BAG entscheiden, wobei das Urteil wieder zugunsten des Arbeitnehmers ausfiel.

Nach dem Urteil des BAG stelle die unterbliebene Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der Bonuszahlungen eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Bonusklausel sei nach ihrem Wortlaut und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dahingehend auszulegen, dass die Parteien jährlich eine Zielvereinbarung zu treffen hatten, um die konkreten Voraussetzungen für die Zusatzvergütung zu regeln. Nach § 280 Abs. 1 BGB werde das Verschulden regelmäßig vermutet, diese Vermutung habe die Beklagte in dem Fall nicht widerlegen können. Wegen Zeitablaufs und Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne keine Erfüllung, sondern nur noch Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 BGB gefordert werden, so die Richter.
Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzanspruchs verwiesen die Richter darauf, dass eine Bonusklausel den Arbeitnehmer motivieren und ihn zu Höchstleistungen anreizen solle. Daher sei davon auszugehen, dass die Ziele so festgelegt worden wären, dass der Arbeitnehmer diese erreicht hätte. Dies folge zu einer Schadenshöhe von grundsätzlich 100 % der erreichbaren Zusatzvergütung. Allerdings treffe den Arbeitgeber ein Mitverschulden, da er es versäumt habe seinen Arbeitgeber um ein Gespräch über die Zielvereinbarung zu bitten. Gerade weil es sich um eine Zielvereinbarung und nicht um eine einseitige Bestimmung von Arbeitgeberseite handele, sei ihm auch zuzumuten gewesen, selbst die Initiative zu ergreifen, so die Richter. Die Höhe dieses Mitverschuldens beurteilte das Gericht mit 10 %.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2021.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1