Unvollständige Rechnung mit_unberechtigtem Umsatzsteuerausweis

Weisen Sie in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus, obwohl Sie zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sind (unberechtigter Steuerausweis), schulden Sie den ausgewiesenen Betrag gegenüber dem Finanzamt. Das Gleiche gilt, wenn Sie wie ein leistender Unternehmer abrechnen und einen Steuerbetrag gesondert ausweisen, obwohl Sie nicht Unternehmer sind oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführen.

Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit seinem Urteil vom 17. Februar 2011 entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.

Im Streitfall hatte die Klägerin in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 UStG aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und sie dürfe deshalb nicht nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen werden.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. Die Regelung in § 14c UStG kann ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen können.

Tipp: Dieses Urteil ist insbesondere in den Fällen zu beachten, in denen Leistungen mittels Gutschrift abgerechnet werden. Widersprechen Sie daher Gutschriften, in denen Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird, sofern Sie ansonsten keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringen, die abgerechnete Leistung nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt oder aber die in der Gutschrift beschriebene Leistung von Ihnen nicht erbracht wurde.

Unabhängig von der Steuerschuldnerschaft des Rechnungsausstellers kann der Vorsteuerabzug vom Rechnungsempfänger nicht geltend gemacht werden, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält (vgl. Ausgabe Mai 2011).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2011. 
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