Kein Vorsteuerabzug aus_Scheinrechnungen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit hohen Vorsteuererstattungsbeträgen werden vom Finanzamt immer kritisch beleuchtet. Aus diesem Grund wurden auch die der geltend gemachten Vorsteuer des Unternehmers U zugrundeliegenden Sachverhalte einer Prüfung unterzogen.

Dieser Unternehmer betrieb eine Gebäudereinigung. Er schloss mit mehreren Firmen (A- GmbH, S und H) Subunternehmer-Verträge. Aus den Rechnungen der Subunternehmer machte er in den Jahren 2000 bis 2003 Vorsteuern in Höhe von jährlich € 65.000,00 bis € 155.000,00 geltend. Das Finanzamt ging nach Ermittlungen der Steuerfahndung von Scheinrechnungen aus und verweigerte den Vorsteuerabzug.

Das Finanzgericht München versagte mit seinem Urteil vom 25.Januar 2011 den Vorsteuerabzug aus den gleichen Gründen. Die in den Rechnungen beschriebenen Leistungen wurden nicht von den Rechnungsausstellern A-GmbH, S und H erbracht. Das FG stützte sich auf Feststellungen der Steuerfahndung:

  • Die A-GmbH hatte keine Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet und ist vor der angeblichen Leistungserbringung im Handelsregister gelöscht worden. Sie konnte die vertraglich vereinbarten Arbeiten nicht geleistet haben.
  • S hatte nur zwei Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich gemeldet, sollte aber laut Vertrag Reinigungsarbeiten im Wert von € 1,3Mio. erbringen. Damit war ausgeschlossen, dass S in der Lage gewesen ist, die Leistungen auszuführen. Die Freundin des S hatte bei der Steuerfahndung ausgesagt, dass sie den S finanziell unterstützt und S seit November 2001 nicht mehr gearbeitet hat.
  • H war schon vor Erstellung der Rechnung unbekannt verzogen und nicht mehr greifbar. Auf dem PC des U wurden Rechnungsmuster des H gefunden, die nur noch ausgefüllt werden mussten. U hatte die Rechnungen selbst erstellt.

 

 

Die Beurteilung durch Finanzamt und Finanzgericht scheint im vorliegenden Sachverhalt unstreitig zu sein.

Schwierig wird die Rechtslage jedoch, wenn Sie gutgläubig sind und nicht bemerken können, dass der Rechnungsaussteller z. B. bei Rechnungserstellung schon umgezogen war, so dass die in der Rechnung genannte Anschrift nicht mehr stimmte. Hier kommt ausnahmsweise eine sog. Billigkeitsfestsetzung in Betracht.

Tipp: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie bei einem – Ihnen unbekannten – Subunternehmer die Existenz der Geschäftsanschrift überprüfen, insbesondere, ob unter dem angegebenen Firmensitz wirtschaftliche Aktivitäten stattfinden. Ein Scheinsitz liegt vor, wenn von dort weder Geschäftsleitungs- bzw. Arbeitgeberfunktionen noch Zahlungsverkehr ausgeführt werden. Eine Anfrage beim Handelsregister (bei einer GmbH) oder Gewerbeaufsichtsamt kann sich auszahlen. Im Zweifel sollten Sie nur den Nettobetrag an den Subunternehmer auszahlen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2011. 
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