Bemessungsgrundlage beim Forderungs-_verkauf kann geschätzt werden

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 06. Mai 2010 entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die ausgeführte Leistung aufgrund einer Abtretung der zugrundeliegenden Forderung gegen einen unter dem Nennwert liegenden Kaufpreis nicht ändert. Das Entgelt bestimmt sich vielmehr nach der Zahlung der Kunden an den Forderungserwerber, so dass erst eine Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen zu einer Entgeltminderung führen kann.

In der Praxis kann es insoweit zu Problemen kommen, als das Inkassounternehmen regelmäßig kein Interesse daran haben wird, dem Unternehmer mitzuteilen, in welcher Höhe die abgetretene Forderung vereinnahmt wurde.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun in seiner Verfügung vom 08. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass für das Inkassobüro keine Mitwirkungspflicht als Beteiligter im Besteuerungsverfahren besteht. Soweit keine weiteren Feststellungen zum Umfang der Zahlungen des Leistungsempfängers an den Forderungserwerber getroffen werden können, sind die Besteuerungsgrundlagen des Forderungsverkäufers zu schätzen. Bei der Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass das Inkassobüro die Forderung im Regelfall nicht in vollem Umfang einziehen wird.

Tipp: Treten Sie Ihre Forderungen an ein Inkassounternehmen ab, sollten Sie sich – soweit möglich – schon im Vorfeld zusichern lassen, dass Sie über die Höhe der Entgeltminderung vom Inkassounternehmen informiert werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2011. 
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