Umsatzsteuerausweis bei Kostenvoranschlägen

Der BFH hat mit Urteil vom 17. Februar 2011 zu der Frage Stellung genommen, wann ein Dokument eine (zusätzliche) Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst. Diese Vorschrift regelt die Steuerschuld in Fällen des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises. Danach schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer, wer als Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung einen zu hohen Steuerbetrag ausweist oder in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, kein Unternehmer ist oder die infrage stehende Leistung nicht erbracht hat.

Nach Auffassung des BFH reicht ein abstrakter Gefährdungstatbestand aus, um eine Besteuerung nach § 14c UStG auszulösen: Dazu ist es bereits ausreichend, wenn ein Dokument die wesentlichen Merkmale einer Rechnung aufweist und dazu geeignet ist, den Empfänger oder einen Dritten zum Vorsteuerabzug zu verleiten.

Bei Kostenvoranschlägen besteht grundsätzlich die Gefahr einer (zusätzlichen) Steuerschuld, da die in dem Kostenvoranschlag bezeichnete Leistung tatsächlich (noch) nicht erbracht wurde. Gleichzeitig enthalten Kostenvoranschläge regelmäßig die wesentlichen Merkmale einer Rechnung wie den Namen und die Anschrift des Unternehmers und des Kunden, die Bezeichnung der Leistung sowie einen Netto-Rechnungsbetrag zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Auf den ge-sonderten Ausweis der Umsatzsteuer kann jedoch aufgrund § 1 PAngV nicht verzichtet werden.

Tipp: Um ein böses Erwachen nach einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu vermeiden, sollten Kostenvoranschläge deutlich als solche gekennzeichnet werden. Bezeichnungen wie „Angebot/Rechnung“ sollten vermieden werden, um jeglichen Irrtum über die Art des Dokuments und einen möglichen Vorsteuerabzug von vornherein auszuschließen. Auch empfiehlt es sich, den Kostenvoranschlag am Ende des Dokuments mit einem deutlich lesbaren Hinweis zu versehen, wie z. B. „Dieses Dokument ist ein Kostenvoranschlag für eine noch zu erbringende Leistung und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug."

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2011.

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