Abgrenzung 7 % vs. 19 % Umsatzsteuer...

... bei standardisiert verzehrfertig zubereiteten Speisen

Dauerthema in der täglichen Praxis bei Inhabern von Fleischereien, Bäckereien oder bei Imbissbetreibern ist die richtige Umsatzbesteuerung der verzehrfertig zubereiteten Speisen. Wann darf die verkaufte Speise mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden und wann muss dieser Verkauf dem Regelsteuersatz mit 19 % Umsatzsteuer unterworfen werden?

Eine grundlegende Entscheidung zur Abgrenzung zwischen der reinen Lieferung der Lebensmittel (7 % Umsatzsteuer) und dem Überwiegen der Dienstleistung (19 % Umsatzsteuer) traf der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 10. März 2011. Anhand der in diesem Urteil aufgewiesenen Abgrenzungsmerkmale hat der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich die ersten Nachfolgeentscheidungen getroffen.

Mit zwei Urteilen vom 30. Juni 2011 (Az. V R 18/10 und V R 35/08) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung teilweise geändert und entschied wie folgt:

Soweit eine ganz einfache Verzehrtheke ohne Sitzgelegenheiten vorhanden ist, um einer beschränkten Anzahl an Kunden den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen (z. B. das „Fressbrett“ an Imbisswagen und Imbissständen), besteht die Hauptleistung in der Lieferung der Speise; die Leistung ist somit einheitlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % zu besteuern.

Neuerdings ist auch das Vorhandensein und die Nutzung von Mobiliar Dritter (z. B. Bänke, die von der Stadt im Rahmen des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit überlassen werden), welches sich unmittelbar in der Nähe des Imbissstandes befindet, nicht mehr schädlich; die Besteuerung der verkauften Speisen ist mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz vorzunehmen.

Stellt der Unternehmer das Mobiliar allerdings selbst zur Verfügung (z. B. Bierzeltgarnitur = Tisch mit Sitzgelegenheit) wird die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten, der Dienstleistungscharakter überwiegt. In diesen Fällen ist eine Aufteilung der Umsätze vorzunehmen; je nach Aussagekraft der Aufzeichnungen ist ein Teil der Umsätze dem Regelsteuersatz (19 % Umsatzsteuer) zu unterwerfen.

Je mehr Dienstleistungselemente (wie z. B. Sitzgelegenheit, Bedienung am Platz, geschlossene temperierte Räume) über die verzehrfertige Zubereitung der Speise und das zur Verfügung stellen einer einfachen Verzehrvorrichtung hinaus erbracht werden, desto eher überwiegt der Dienstleistungscharakter der Leistung und eine Besteuerung mit dem Regelsteuersatz ist vorzunehmen.

Tipp: Für die Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist die Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheidend. Inwieweit in Ihrem konkreten Sachverhalt die bisherige Abgrenzung aufgrund der neuen Rechtsprechung zu korrigieren ist, gilt es im Einzelnen zu klären. Kommen Sie diesbezüglich gerne auf uns zu.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2011. 

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