Auch Haftungsvergütung des Komplementärs ist umsatzsteuerpflichtig

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03. März 2011 unterliegen die von den Kommanditgesellschaften an ihre Komplementärin gezahlten Vergütungen für die Übernahme der persönlichen Haftung der Umsatzbesteuerung. Die Haftungsübernahme durch die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär-GmbH gegen eine Vergütung stellt einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch dar, da die Tätigkeit der GmbH über das bloße Halten von Beteiligungen hinausgeht. Insoweit ist die Haftungsübernahme Teil einer einheitlichen Leistung, die die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, da diese Tätigkeiten nach Ansicht des Gerichts so eng miteinander verbunden sind, dass eine Trennung wirklichkeitsfremd wäre.

Die klagende GmbH war als Komplementärin ohne Kapitaleinlage zur Vertretung und Geschäfts-führung mehrerer Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet und haftete persönlich für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaften. Die GmbH erhielt für ihre unbeschränkte Haftung und ihre Geschäftsführertätigkeit jeweils eine Festvergütung sowie für die Haftungsübernahme einen weiteren nach der Höhe ihres Stammkapitals bestimmten Festbetrag (Haftungsvergütung).

Tipp: In diesen Fällen muss also von der Komplementär-GmbH auch auf die Haftungsvergütung Umsatzsteuer abgeführt werden, wobei hier der empfangenden Kommanditgesellschaft – unter den sonstigen Bedingungen – der Vorsteuerabzug zusteht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2011.

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