Umgekehrte Fahrt bei doppelter_Haushaltsführung

Die beruflich geforderte Mobilität im Job macht bei vielen Steuerpflichtigen eine doppelte Haushaltsführung notwendig. Steuerlich können diese Kosten dabei weitestgehend als Werbungskosten in der Steuererklärung mindernd berücksichtigt werden. Aufgrund der damit verbundenen und in der Regel hohen Steuerersparnis sowie der Tatsache, dass es in Deutschland zahlreiche Fälle der doppelten Haushaltsführung gibt, ist die Gesamtthematik auch immer wieder vor den Gerichten stets zu finden. Aktuell wurde in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 02. Februar 2011 geklärt, ob Werbungskosten für umgekehrte Familienheimfahrten auch steuermindernd angesetzt werden können.

Zum Hintergrund: Familienheimfahrten sind grundsätzlich die Fahrten vom Beschäftigungsort zurück zum Lebensmittelpunkt, also zur Familie. Sofern eine solche Familienheimfahrt einmal in der Woche stattfindet, können die Aufwendungen für diese Fahrten komplett im Rahmen der Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Im aktuellen Verfahren musste nun jedoch geklärt werden, wie Aufwendungen für Fahrten des Ehegatten vom Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort steuerlich zu behandeln sind. Einfach ausge- drückt: Der Ehemann hatte eine doppelte Haushaltsführung. An verschiedenen Wochenenden fuhr er jedoch nicht zurück zum Familienwohnsitz, sondern seine Ehefrau besuchte ihn am Beschäftigungsort.

Die Richter des BFH entschieden, dass ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antritt und stattdessen der andere Ehegatte eine Besuchsfahrt zum Beschäftigungsort durchführt.

Im Urteilssachverhalt wurden keine Gründe angeführt, warum der Ehegatte zum Beschäftigungsort reiste und der den doppelten Haushalt führende Ehegatte an verschiedenen Wochenenden nicht zum Familienwohnsitz fuhr. Ohne Angabe von Gründen muss daher ein privater Hintergrund angenommen werden, der schließendlich zum Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit führt. Daher spricht der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs in seinem oben zitierten Leitsatz auch konkret von „privaten Gründen“.

Tipp: Wenn daher die umgekehrte Familienheimfahrt aus betrieblichen Gründen stattfindet, spricht grundsätzlich nichts gegen eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen. Betriebliche Gründe sind beispielsweise gegeben, wenn der Ehegatte seinen Beschäftigungsort aufgrund eines Bereitschaftsdienstes nicht verlassen kann. Gleiches dürfte für Überstunden gelten, die dazu führen, dass sich ein Reiseantritt nicht mehr lohnt oder aber ein Reiseantritt aufgrund Krankheit ausscheidet. Im Streitfall mit dem Finanzamt darf daher nicht auf die bloße Anerkennung der umgekehrten Familienheimfahrt als Werbungskosten gepocht werden, vielmehr müssen nicht private Gründe dargelegt und für das Finanzamt herausgearbeitet werden. Dann sollte auch dem steuermindernden Abzug nichts mehr im Wege stehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2011. 
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