Umbau wegen Behinderung_ist steuerlich absetzbar

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund einer Ausnahmesituation zwangsläufig entstehen, z. B. Krankheitskosten, Kosten aufgrund einer Körperbehinderung oder Wiederbeschaffungskosten nach einem Brand, können steuerlich als sog. außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Muss der Steuerpflichtige gezwungenermaßen neue Gegenstände als Ersatz anschaffen (z. B. nach einem Brand), wird ihm grundsätzlich der Gegenwert für den Gegenstand angerechnet.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds, insbesondere für einen behinderten- gerechten Umbau oder Neubau. Dabei darf ein sog. Gegenwert zulasten des Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden. Da ein Umbau wegen einer Behinderung immer zwangsläufig ist, hob der BFH mit seinem Urteil vom 24. Februar 2011 die gegenteilige Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf auf.

Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Steuerpflichtigen waren Eltern einer seit Geburt im Jahr 1989 schwerstbehinderten Tochter. Sie erwarben im Jahr 2005 ein Haus, das sie anschließend mit einem Kostenaufwand von knapp €200.000,00 modernisierten. Das Haus war nach dem Umbau barrierefrei, also für Behinderte geeignet, und verfügte u. a. über zwei Badezimmer mit bodengleichen Duschen. Die Tochter wohnte anschließend zusammen mit ihren Eltern in dem umgebauten Haus. Die Eltern machten in ihren Steuererklärungen für 2006 und 2007 anteilige Umbaukosten in Höhe von ca. € 30.000,00 (für 2006) sowie anteilige Umbaukosten und anteilige Schuldzinsen in Höhe von ca. € 4.000,00 (für 2007) als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Nach Auffassung der Richter können die Eltern die Mehraufwendungen für den behinderungs-bedingten Umbau als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Zu den Mehraufwendungen gehören auch die anteiligen Finanzierungszinsen. Luxusaufwendungen sind hingegen nicht absetzbar. Zudem muss ein von der Pflegekasse geleisteter Zuschuss abgezogen werden.

Das Finanzgericht Köln muss nun feststellen, wie hoch der Anteil der Baukosten war, der durch die Behinderung der Tochter veranlasst war. U. U. muss ein Sachverständiger die einzelnen Gewerke und Baumaßnahmen prüfen und ermitteln, welche baulichen Maßnahmen aufgrund der Behinderung der Tochter veranlasst waren und welche Kosten aufgrund der behinderungsbedingten Modernisierung angefallen sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2011. 
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