Aufwendungen für Fernsehgerät_als außergewöhnliche Belastung?

Fallen für einen Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes an, können die Aufwendungen als sog. außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist hingegen der Abzug üblicher Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 23. März 2011 entschieden, dass die Aufwendungen für ein kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im Streitfall hatte der Kläger in der Einkommensteuererklärung verschiedene Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, wovon ein Teilbetrag auf die Anschaffung eines Fernsehgeräts entfiel. Der Steuererklärung war eine Erläuterung beigefügt, wonach die Ehefrau des Klägers an einer Erkrankung des rechten Auges leiden würde. Die Sehkraft des linken Auges sei ebenfalls sehr stark eingeschränkt. Durch die Sehkrafteinschränkung sei fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernseher möglich, die Neuanschaffung sei daher unumgänglich gewesen. Im Finanzgerichtsverfahren legte der Kläger eine augenfachärztliche Bescheinigung vor, aus denen sich eine „Visusminderung“ von 80 % ergab.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes können nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Ein Fernsehgerät gehört zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes zählen deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grds. bei jedem Steuerpflichtigen anfallen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Anschaffung des Gerätes durch die Sehkrafteinschränkung der Ehefrau notwendig gewesen ist, ändert das nichts daran, dass dem Kläger keine größeren Aufwendungen entstanden sind, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Zudem handelt es sich bei einem Fernsehgerät – anders als bei einer Brille oder einer Prothese – um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grds. für jeden Steuerpflichtigen von Nutzen sein kann und dementsprechend marktgängig ist. Soweit die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in bestimmten Fällen von der Anwendung der sogenannten Gegenwertslehre absieht, gebietet das hier schon deswegen kein anderes Ergebnis, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, inwieweit ihm durch den Austausch seines alten Fernsehgerätes ein Vermögensverlust entstanden sein könnte. Auf die Frage, ob ein amtsärztliches Attest notwendig gewesen ist, komme es hiernach im Streitfall nicht mehr an.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2011. 
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