Übertragung an ein Kind mit Weiterschenkung zulässig

Bei Grundstücksschenkungen kommt es häufig vor, dass Eltern ihr Haus an das eigene Kind schenken und das Kind dann die Hälfte des Grundbesitzes an seinen Ehegatten überträgt. Hintergrund dieses Vorgehens ist, dass der Freibetrag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Kinder € 400.000,00 beträgt, der Freibetrag für Schwiegerkinder jedoch nur € 20.000,00. Wollen Eltern bei der Schenkung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung direkt auch die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn bedenken, fällt somit stets Schenkungsteuer an.

Sofern hingegen die Eltern das Haus zunächst auf den Sohn übertragen und dieser dann später die Hälfte seiner Frau schenkt, entfällt die Besteuerung im Regelfall, da der Freibetrag für Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten € 500.000,00 beträgt. Zudem ist die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims unter Eheleuten zu Lebzeiten vollkommen steuerfrei. 

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 18. Juli 2013 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass nicht von einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Schenkung der Eltern an das Schwiegerkind auszugehen ist, wenn die Eltern ein Haus zunächst an den Sohn übertragen und dieser unmittelbar danach einen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau weiterschenkt. Sofern das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist und die Eltern die Weitergabe des Miteigentumsanteils am Grundstück nicht veranlasst haben, handelt es sich nicht um eine sog. "Kettenschenkung", sondern um zwei separate Schenkungen, für die die jeweiligen Freibeträge gelten.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter übertrug eine Eigentumswohnung und Miteigentumsanteile an weiteren Grundstücken auf ihren Sohn. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag übertrug der Sohn die Hälfte des Grundbesitzes an seine Ehefrau. Das Finanzamt unterstellte, dass die Mutter ihren Grundbesitz je zur Hälfte dem Sohn und der Schwiegertochter geschenkt hat und hat daher für die Schwiegertochter Schenkungsteuer festgesetzt.

Der BFH verneinte eine freigebige Zuwendung der Mutter an die Schwiegertochter. Im Fall der Weiterschenkung sei darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands habe. Besteht keine rechtliche Verpflichtung des Sohnes zur Weitergabe, scheidet die Annahme einer Schenkung der Mutter an die Schwiegertochter aus.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2013.

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